Steuerberatungskosten sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie dem betrieblichen Bereich zugeordnet werden können und keine Kosten der privaten Lebensführung oder Werbungskosten bei Überschusseinkünften darstellen.

Sofern es sich um gemischt veranlasste Aufwendungen handelt, sind die Steuerberatungskosten in einen betrieblichen und in einen privaten Anteil mit Ausnahme von einem Kleinbetrag aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt aufgrund von Nachweisen oder durch Schätzung.[1]

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