Zusammenfassung

 
Begriff

Steuerberatungskosten sind sämtliche Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, dass er zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten und Wahrung seiner steuerlichen Rechte fremde Hilfe in Anspruch nimmt. Der Begriff der Steuerberatungskosten ist weit auszulegen. Er umfasst u. a. sämtliche Honorare für die Beratung in steuerrechtlichen Angelegenheiten durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte. Dazu gehören auch Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch abgabenrechtliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel erwachsen.

Steuerberatungskosten, die für einkünftebezogene Ermittlungs- und Deklarationsarbeiten entstehen, können als Betriebsausgaben bei den Gewinneinkünften oder als Werbungskosten bei den Überschusseinkunftsarten (z. B. Vermietung und Verpachtung oder Renteneinkünften), abgezogen werden. Nur unmittelbar im Zusammenhang mit der Einkunftserzielung veranlasste Steuerberatungskosten sind als erwerbsbedingte Aufwendungen abziehbar (FG Nürnberg, Urteil v. 8.11.2013, 5 K 1039/10, Rz. 63). Soweit keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen, sind Steuerberatungskosten nicht abzugsfähig, auch nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG (BFH, Urteil v. 4.2.2010, X R 10/08, BStBl 2010 II S. 617).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen über den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug finden sich in § 4 Abs. 4 EStG und in § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Finanzverwaltung hat sich in einem BMF-Schreiben v. 21.12.2007, IV B 2-S 2144/07/0002, 2007/0586772, BStBl 2008 I S. 256 (EStH 2022 Anhang 16 XIII), zur Abgrenzung zwischen privaten Steuerberatungskosten und Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geäußert.

1 Positivliste für Steuerberatungskosten

Zu den Steuerberatungskosten zählen:

  • Gebühren für professionelle Hilfe durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt, auch im Rahmen eines Steuerprozesses, sowie für Hilfeleistungen zur Anfertigung von Steuererklärungen des Rechtsvorgängers (Erblassers) des Steuerpflichtigen[1];
  • Fahrtkosten zum Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein oder im Zusammenhang mit der Teilnahme an Steuerkursen[2]; Unfallkosten, die auf solchen Fahrten entstehen, teilen rechtlich das Schicksal der Fahrtkosten und können somit ebenfalls – je nach Anlass der Fahrt – entweder als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten oder überhaupt nicht abgesetzt werden[3];
  • Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur;
  • Ausgaben für Steuertabellen und für ein steuerrechtliches Wörterbuch[4];
  • Aufwendungen für Sammelwerke, die nur einheitlich bezogen werden können und Beiträge zu steuerrechtlichen Fragen unterschiedlicher Art enthalten;
  • Kosten für die Beschaffung von steuerlichen Informationen im Internet, z. B. Internetgebühren, Kosten für den Download;
  • Steuersoftware, mittels derer die Steuererklärung erstellt wird, z. B. TAXMAN 2023;
  • andere Aufwendungen, z. B. Porto, Telefon- und Telefaxgebühren sowie Aufwendungen für Kopien usw., die mit der steuerlichen Beratung zusammenhängen.[5] Diese Aufwendungen lassen sich häufig nicht exakt bestimmen, man wird sich insoweit mit Schätzungen helfen müssen.[6]

Fraglich ist die steuerliche Behandlung der Beiträge zum Bund der Steuerzahler. Der BFH[7] hat offengelassen, ob der Berücksichtigung der Beiträge zum Bund der Steuerzahler das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entgegensteht.[8]

Übernimmt der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen der Arbeitnehmer, führt dies nach der bisherigen Rechtsprechung prinzipiell zu Arbeitslohn.[9] Trägt ein Arbeitgeber bei einer Entsendung des Arbeitnehmers ins Ausland und bei einer Nettolohnvereinbarung die Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers, kann dagegen ein weitaus überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers und damit kein Arbeitslohn vorliegen.[10]

2 Negativliste für Steuerberatungskosten

Zeitschriften oder Zeitungen, in denen das Thema Steuern nur geringen Raum einnimmt, sind keine steuerliche Fachliteratur. Keine Steuerberatungskosten sind die Aufwendungen für den Bezug der Zeitschriften "Capital"[1], "Handelsblatt"[2] und "Euro"[3], Selbstkosten für die Erstellung der Steuererklärung, ...

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