Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn eine oder mehrere Personen zusammen (Personengruppe) sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen.Denn dann unterscheidet sich die Tätigkeit des Besitzunternehmens von der Tätigkeit eines normalen Vermieters.

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Für die personelle Verflechtung ist entscheidend, dass die Geschicke des Besitzunternehmens in den wesentlichen Fragen durch die Person oder Personen bestimmt werden, die auch hinter dem Betriebsunternehmen stehen[2].

Für die Durchsetzung eines solchen Willens ist i. d. R. erforderlich, dass eine "durch gleichgerichtete Interessen geschlossene Personengruppe" in beiden Unternehmen die Mehrheit – mehr als 50 % – der Anteile und damit die Mehrheit der Stimmen besitzt.[3]

 
Wichtig

Mittelbare Beteiligung

Die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung ist auch dann gegeben, wenn der Besitzeinzelunternehmer an der Betriebs-GmbH nur mittelbar über eine weitere von ihm beherrschte GmbH beteiligt ist. In vergleichbarer Weise ist eine personelle Verflechtung zu bejahen, wenn die Gesellschafter einer Besitz-GbR an der Betriebs-KG nur mittelbar über eine GmbH beteiligt sind.[4]

Unter Änderung der Rechtsprechung hat der IV. Senat des BFH[5] entschieden, dass auch eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitzpersonengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen ist.

Vertrauensschutzregelung

Aus Vertrauensschutzgründen wird seitens der Finanzverwaltung eine Beteiligung an einer Besitzpersonengesellschaft, die ausschließlich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 berücksichtigt. Die Rechtsprechung des I. Senats des BFH zur fehlenden personellen Verflechtung zwischen Schwesterkapitalgesellschaften ist dagegen weiterhin anzuwenden. das bedeutet, dass keine personelle Verflechtung vorliegt, wenn A und B die Gesellschafter der X- und Y-GmbH sind und die X-GmbH der Y-GmbH ein Gebäudergundstück verpachtet. Folge: Es liegt keine kapitalistische Betriebsaufspaltung vor, sodass der X-GmbH unter den Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu gewähren ist.

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