Da Vermögensgegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung dem abnutzbaren Sachanlagevermögen zuzuordnen sind, unterliegen sie der planmäßigen Abschreibung über die voraussichtliche Nutzungsdauer. Als Abschreibungsmethoden kommen für die Handelsbilanz die lineare Abschreibung, die degressive Abschreibung und die Leistungsabschreibung in Frage. Letztere ist insbesondere bei technischen Anlagen und Maschinen von Bedeutung und dürfte bei Betriebs- und Geschäftsausstattungen in der Praxis eine untergeordnete Rolle spielen.

5.2.1 Lineare Abschreibung

Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten von Betriebs- und Geschäftsausstattungen in gleichbleibenden Teilbeträgen über die gewählte Nutzungsdauer verteilt. Es erfolgt daher ein kontinuierlicher Abschreibungsverlauf, der i. d. R. nicht dem tatsächlichen Werteverzehr der jeweiligen Betriebs- und Geschäftsausstattung entspricht. Für die buchhalterische Praxis ist diese Abschreibungsmethode jedoch einfach anzuwenden und daher stark bei den Abschlusserstellern vertreten.

 
Praxis-Beispiel

Lineare Abschreibung der Arbeitsbühne

Die im vorherigen Beispiel unter Betriebsausstattung aktivierte Arbeitsbühne soll linear abgeschrieben werden. Die gewählte Nutzungsdauer ist 10 Jahre, der Abschreibungssatz beträgt 10 % (100 % : 10 Jahre). Die jährlichen Abschreibungen belaufen sich somit auf 1.218,10 EUR (Anschaffungskosten 12.181 EUR : 10 Jahre).

Wird ein Vermögensgegenstand unterjährig angeschafft, vermindert sich der jährliche Abschreibungsbetrag zeitanteilig für den Zeitraum, in dem der Gegenstand nicht genutzt wurde. Hierbei gilt der Grundsatz, dass jeder (angebrochene) Monat mit einem Zwölftel Berücksichtigung findet. Bei einer Anschaffung eines Vermögensgegenstands zum 1. Juli beträgt die Abschreibung im ersten Jahr 6/12 der Jahresabschreibung.

5.2.2 Degressive Abschreibung

Im Gegensatz zur linearen Abschreibung mit gleichbleibenden Beträgen unterscheiden sich die Abschreibungsbeträge bei der degressiven Abschreibung über die Laufzeit. In den ersten Jahren des Nutzungsdauerzeitraums kommen durch den Ansatz eines gleichbleibenden Prozentsatzes auf den Restbuchwert die höchsten Abschreibungswerte zum Ansatz, in den letzten Jahren die niedrigsten. Die degressive Abschreibungsmethode kompensiert die Schwächen der linearen Abschreibung, indem sie dem Vorsichtsprinzip entsprechend den Abschreibungsaufwand vornehmlich in die ersten Jahre verlegt. Damit kommt diese Methode dem tatsächlichen Verlauf der Wertminderung näher als die lineare Abschreibung.

Während die degressive Abschreibung in der Handelsbilanz grundsätzlich zulässig ist, bestehen in der Steuerbilanz Einschränkungen bei der Anwendung; vornehmlich um zielgerichtete, steuerpolitische Anreize für Investitionen zu geben.

 
Hinweis

Degressive Abschreibung in der Steuerbilanz ab 2020

Im Zuge des "Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes" wurde mit Wirkung des Veranlagungszeitraums 2020 die degressive Abschreibungsmethode wieder zugelassen. Sie kann auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – bspw. für Betriebs- und Geschäftsausstattungen – die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind, zum Ansatz kommen. Der Abschreibungssatz beträgt das 2,5-fache des linearen Satzes, maximal jedoch 25 %. Der Übergang von der degressiven zur linearen Methode während der Nutzungsdauer ist zulässig.

5.2.3 Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter

Im Rahmen eines BMF-Schreibens[1] wurde eine Sofortabschreibung für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung geschaffen. Bei den im Schreiben aufgeführten Wirtschaftsgütern kann in der Steuerbilanz – abweichend von den gewöhnlichen AfA-Tabellen – eine einjährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden. Die Anwendung dieses Wahlrechts führt somit einer zu einer Sofortabschreibung des jeweiligen Wirtschaftsguts.

 
Achtung

Keine Anwendung in der Handelsbilanz

Die einjährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software gemäß BMF-Schreibens ist nach Ansicht des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) nicht zulässig; es handelt sich um ein steuerliches Abschreibungswahlrecht. Sind die (steuerlichen) Voraussetzungen für geringwertige Wirtschaftsgüter[2] erfüllt, kann in der Handelsbilanz diese Methode der Sofortabschreibung zum Ansatz kommen.

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