Aktivierungspflichtige Betriebs- und Geschäftsausstattung ist dem abnutzbaren Sachanlagevermögen zuzuordnen, sofern nicht die Sonderfälle vorliegen, die einen Ausweis im Umlaufvermögen erfordern. Das Anlagevermögen ist vom Bilanzierenden gesondert auszuweisen und im Regelfall in folgendes Gliederungsschema der Bilanz einzuordnen[1]:
A. | Anlagevermögen |
I. | Immaterielle Vermögensgegenstände |
II. | Sachanlagen |
1. | Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken |
2. | technische Anlagen und Maschinen |
3. | andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung |
4. | geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau |
III. | Finanzanlagen |
Tab. 1: Gliederungsschema des Anlagevermögens
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