Sobald bei einem Vermögensgegenstand die Aktivierungsfähigkeit gegeben ist, muss grundsätzlich die Aktivierbarkeit geklärt werden – also die Frage, ob der Gegenstand in der Bilanz aktiviert werden kann/muss, oder ob ein gesetzliches Aktivierungsverbot entgegensteht.
Aktivierungsverbote im Handels- und Steuerrecht
- nicht entgeltlich erworbene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten (§ 248 Abs. 2 HGB)
- unentgeltlich erworbene immaterielle Anlagegüter (§ 5 Abs. 2 EStG)
- antizipative aktive Rechnungsabgrenzungsposten (§ 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG)
- Betriebsausgaben
Da bei Betriebs- und Geschäftsausstattungen in der Praxis vermutlich in nahezu allen Fällen kein Aktivierungsverbot zum Ansatz kommt, steht bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen einer Aktivierung dieser Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter nichts im Wege.
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