Sobald bei einem Vermögensgegenstand die Aktivierungsfähigkeit gegeben ist, muss grundsätzlich die Aktivierbarkeit geklärt werden – also die Frage, ob der Gegenstand in der Bilanz aktiviert werden kann/muss, oder ob ein gesetzliches Aktivierungsverbot entgegensteht.

 
Praxis-Beispiel

Aktivierungsverbote im Handels- und Steuerrecht

Da bei Betriebs- und Geschäftsausstattungen in der Praxis vermutlich in nahezu allen Fällen kein Aktivierungsverbot zum Ansatz kommt, steht bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen einer Aktivierung dieser Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter nichts im Wege.

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