Zusammenfassung
Zur Betriebsausstattung gehörende Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter dienen der Ausstattung eines Produktionsbetriebs und sind von den technischen Anlagen und Maschinen abzugrenzen, da sie nicht unmittelbar der betrieblichen Leistungserstellung dienen. Zur Geschäftsausstattung zählen Gegenstände des administrativen Bereichs, der Verkaufsförderung und der Kundeninformation. Alle Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter der Betriebs- und Geschäftsausstattung sind bilanziell dem abnutzbaren Anlagevermögen (Sachanlagevermögen) zuzuordnen.[1]
Mit den "Anderen Anlagen" bildet die "Betriebs- und Geschäftsausstattung" in der Bilanz eine Auffangposition.[2] Diese umfasst alle Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter, die nicht den anderen Gruppen des Sachanlagevermögens zugeordnet werden können.[3]
§ 255 Abs. 1 HGB: Zugangsbewertung der Betriebs- und Geschäftsausstattung.
§ 266 Abs. 2 Buchst. A II. Nr. 3 HGB: Bilanzausweis der Betriebs- und Geschäftsausstattung.
§ 246 Abs. 1 Satz 2 HGB; § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO: Zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum
§ 253 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 HGB; § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG: Bewertungsvorschriften
1 Unterscheidung zwischen Betriebs- und Geschäftsausstattung
Obwohl im normalen Sprachgebrauch der Rechnungswesen-Praktiker die Betriebs- und Geschäftsausstattung in einem Begriffspaar genannt wird, gibt es in bilanzieller Hinsicht eine klare Trennung zwischen den beiden Positionen "Betriebsausstattung "und "Geschäftsausstattung".
1.1 Was der Betriebsausstattung zugeordnet wird
Zur Betriebsausstattung gehören Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter, die für die Produktionsausstattung erforderlich sind und nicht den technischen Anlagen und Maschinen zugeordnet werden können.
Dies können bspw. sein:
- Werkstatteinrichtungen, Werkzeuge, Werksgeräte, Vorrichtungen und Modelle
- Prüf- und Messmittel
- Lagereinrichtungen wie Regale, Schränke, Geräte zur computergesteuerten Lagerhaltung
- Werkstatteinrichtungen
- Muster und Formen, soweit diese nicht maschinengebunden sind
- Transporteinrichtungen außerhalb des unmittelbaren Produktionsprozesses (Rollenbahnen, Drahtseilbahnen, Gleisanlagen, Lokomotiven)
- Kantineneinrichtungen
- Einrichtungen für den Feuer- und Werkschutz
- Kraftwagen (Lastkraftwagen, Personenkraftwagen, Gabelstapler)
- Transportbehälter
- Baustellencontainer
- Arbeitsbühnen, Lagerbehälter, Tanks
- Geräte und Einrichtungen von Labor-, Forschungs- und Entwicklungsabteilungen
- Mietereinbauten und vorübergehende Einbauten
1.2 Was der Geschäftsausstattung zugeordnet wird
Zur Geschäftsausstattung gehören Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter, die im Zusammenhang mit der administrativen Verwaltung und dem Vertrieb (kaufmännischer Bereich) notwendig sind.
Dies können bspw. sein:
- Büroeinrichtungen, Büromöbel
- EDV-Anlagen des Verwaltungs- und Vertriebsbereichs
- Rohrpostanlagen
- Büromaschinen, Kopiergeräte
- Ausstellungs- und Ladeneinrichtungen
- Vorführwagen eines Kfz-Händlers
- Telekommunikationsanlagen
- Schaufensteranlagen
- regelmäßig umgestaltete Einbauten in Geschäftslokalen und Restaurantausstattungen
2 Aktivierungsvoraussetzungen von Betrieb- und Geschäftsausstattungen
Für den Ansatz eines Vermögensgegenstands/Wirtschaftsguts aus dem Bereich Betriebs- und Geschäftsausstattung in der Handelsbilanz müssen grundsätzliche Voraussetzungen erfüllt sein.
2.1 Wann ein Vermögensgegenstand aktivierungsfähig ist
Ein Vermögensgegenstand ist aktivierungsfähig, wenn
- er selbständig verkehrsfähig (einzelveräußerbar oder einzelverwertbar) ist,
- einen Nutzen oder wirtschaftlichen Wert über den Bilanzstichtag hinaus hat und
- selbstständig bewertbar ist.
Diese Voraussetzungen dürften bei den meisten Gegenständen der Betriebs- und Geschäftsausstattung erfüllt sein.
2.2 Wann ein Vermögensgegenstand dem Betriebsvermögen zugeordnet werden darf
Eine Aktivierung von Betriebs- und Geschäftsausstattung ist zudem nur zulässig, wenn es sich um (gewillkürtes) Betriebsvermögen handelt. Es hat also eine – steuerlich orientierte – Abgrenzung zu erfolgen, ob Betriebs- oder Privatvermögen vorliegt. Eine Sonderform stellt das Sonderbetriebsvermögen bei Personengesellschaften dar, das per se auch kein Betriebsvermögen ist.
Es gelten – bei gemischt genutzten Vermögensgegenständen – folgende Grundsätze:
- Vermögensgegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden, sind vollumfänglich notwendiges Betriebsvermögen.
- Liegt hingegen die Privatnutzung bei mehr als 90 %, gehören die Gegenstände in vollem Umfang zum Privatvermögen und dürfen nicht bilanziert werden.
- Vermögensgegenstände, deren betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 % liegt, können als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, das objektiv geeignet und bestimmt ist, dem Betrieb zu dienen.
Gewillkürtes Betriebsvermögen durch Willensentschluss
Bei Vermögensgegenständen, die zwischen 10 % und 50 % betrieblich genutzt werden, muss der Unternehmer aktiv und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass eine Aufnahme ins (gewillkürte) Betriebsvermögen beabsichtigt ist. Dies geschieht in der Praxis meist ...
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