Im Beispielsfall[1] führt die Auslagerung der bereits erdienten Versorgungsanwartschaften gegen Zahlung eines Einmalbeitrags (past-service) i. H. v. 100.000 EUR an den Pensionsfonds wegen § 3 Nr. 66 EStG im Zeitpunkt der Auslagerung nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Die späteren Zahlungen des Pensionsfonds bei Eintritt des Versorgungsfalls gehören zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 5 EStG. Soweit diese auf Kapital beruhen, das steuerlich gefördert wurde, z. B. Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 bzw. 66 EStG, unterliegen die Leistungen der vollen nachgelagerten Besteuerung.[2] Die Leistungen, die hingegen auf Kapital beruhen, das steuerlich nicht gefördert wurde, unterliegen der Ertragsanteilsbesteuerung.[3]

Im Ergebnis hat auch die Auslagerung der Direktzusage auf die Unterstützungskasse ebenfalls für den betroffenen Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Übertragung keine steuerrechtlichen Auswirkungen. Das liegt zum einen daran, dass er während der Anwartschaftszeit keinen eigenen Anspruch auf die Leistung der Unterstützungskasse hat[4] und zum anderen die Besteuerungssystematik im Versorgungsfall durch die Auslagerung nicht verändert wird. In diesem Fall stellen die Leistungen der Unterstützungskasse Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit dar.

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