Rz. 148

In der Bilanz wird der nicht durch Planvermögen gedeckte Teil des Barwerts der Leistungsverpflichtungen passiviert. Sofern der beizulegende Zeitwert des Planvermögens über dem Barwert der Leistungsverpflichtungen liegt, kann i. H. d. Differenz ein Aktivwert angesetzt werden, wenn die Vorschriften zum asset ceiling (vgl. IAS 19.64b) nicht greifen.

Der Bilanzansatz ergibt sich wie folgt:

 
  Barwert der Leistungsverpflichtungen (Jahresanfang)
+ Dienstaufwand
+ Nettozinsaufwand
+/– Versicherungsmathematische Verluste/Gewinne
Leistungszahlungen
= Barwert der Leistungsverpflichtungen (Jahresende)
 
  Beizulegender Zeitwert des Planvermögens (Jahresanfang)
+ Kalkulatorischer Zinsertrag
+ Übersteigender Zinsertrag (> kalkulatorischer Zinsertrag)
+ Dotierung
Erstattungen zur Leistungszahlung
= Beizulegender Zeitwert des Planvermögens (Jahresende)
 
  Barwert der Leistungsverpflichtungen (Jahresende)
Beizulegender Zeitwert des Planvermögens (Jahresende)
= Zu passivierende Verpflichtung (Pensionsrückstellung)

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