Rz. 144

Bewertungsveränderungen werden nicht erfolgswirksam, sondern erfolgsneutral gegen die Gewinnrücklagen gebucht (other comprehensive income). Die remeasurements beinhalten aktuarielle Gewinne und Verluste, den Ertrag auf das Planvermögen, soweit nicht schon bei der Nettoverzinsung erfasst, und Auswirkungen aus der Vermögenswertbegrenzung (asset ceiling).

 

Rz. 145

Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass im Rahmen einer ex-post-Betrachtung zu Jahresende Abweichungen von versicherungsmathematischen Annahmen auftreten, die zu Jahresbeginn gewählt wurden und den Aufwand der laufenden Periode bestimmen. Die Abweichungen betreffen die Auswirkungen auf die DBO und sind in voller Höhe in den remeasurements zu erfassen.

 

Rz. 146

Die Darstellung zum Nettozinsaufwand hat gezeigt, dass bei dessen Ermittlung ein kalkulatorischer Ertrag auf das Planvermögen i. H. d. Rechnungszinssatzes berücksichtigt wird. Der tatsächliche Ertrag/Verlust auf das Planvermögen bleibt damit aber nicht außer Acht. Vielmehr wird die Differenz zu dem kalkulatorischen Zins als Gewinn/Verlust im Rahmen der remeasurements berücksichtigt. Im Beispiel von Rz. 143 wurde ein Rechnungszinssatz von 2 % bei einem beizulegenden Zeitwert des Planvermögens i. H. v. 40 Mio. EUR unterstellt. Dem entspricht ein Ertrag von 800 TEUR zzgl. unterjähriger Veränderungen von 840 TEUR. Unterstellt man eine tatsächliche Verzinsung von 5 %, so resultiert daraus ein erzielter Ertrag von 2 Mio. EUR. Die Differenz von 1,16 Mio. EUR ist in den remeasurements zu berücksichtigen.

 

Rz. 147

Der beizulegende Zeitwert des Planvermögens kann die DBO überschreiten. Eine solche Überdeckung kann vom Unternehmen u. U. als Vermögenswert aktiviert werden. Das setzt aber voraus, dass dieser Überschuss vom Unternehmen auch genutzt werden kann. Eine solche Nutzung, d. h. Freistellung von der Zweckbindung des Planvermögens, ist abhängig vom Einzelfall. Soweit eine freie Nutzung des Überschusses durch das bilanzierende Unternehmen nicht möglich ist, darf ein Aktivwert nicht gebildet werden. Hier spricht man vom sog. asset ceiling (vgl. IAS 19.64b). Gewinne bzw. Verluste, die sich aus der Anwendung des asset ceiling ergeben, fallen unter die remeasurements.

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