Leitsatz

Ist eine Photovoltaikanlage in erster Linie zur Versorgung des eigenen Einfamilienhauses ausgerichtet und wird nur der überschüssige Strom sonnenscheinabhängig an ein Stromversorgungsunternehmen geliefert, wird hierdurch keine Unternehmereigenschaft begründet. Aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage ist mithin kein Vorsteuerabzug möglich.

 

Sachverhalt

Die Eigentümerin eines Einfamilienhauses ließ im Kalenderjahr 1997 eine Photovoltaikanlage errichten. Die Anlage hat eine Nennleistung von 2.970 Kilowattstunden und produziert durchschnittlich 2.000 kWh im Jahr. Für die Jahre 1997 bis Mai 2000 wurde der von der Photovoltaikanlage produzierte Strom zunächst selbst verbraucht und nur die überschießende Strommenge eingespeist. Die Einspeisung ergab einen Anteil von 57 bis 80 % des produzierten Stroms. Ab Mai 2000 wurde der gesamte Solarstrom eingespeist. Hintergrund ist die Einführung des Erneuerbare-Energie-Gesetzes, welches eine höhere Einspeisvergütung von zunächst 0,99 DM/kWh vorsah. Die Eigentümerin begehrte aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage den Vorsteuerabzug. Die selbst verbrauchte Strommenge unterwarf sie der Eigenverbrauchsbesteuerung.

 

Entscheidung

Die Einspeisung nur des überschüssigen Stroms, der nicht mehr zur Eigenversorgung genutzt werden kann, begründet mangels nachhaltiger wirtschaftlicher Tätigkeit keine Unternehmereigenschaft i.S.d. § 2 UStG. Die Umsätze aus der Einspeisung betrugen in den Streitjahren zwischen 130 DM und 190 DM, die Anschaffungskosten über 45.000 DM. Hiernach besitzen die Umsätze im Verhältnis zu den Anschaffungskosten ein so geringes wirtschaftliches Gewicht, dass hieraus noch keine die Unternehmereigenschaft begründende nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit abgeleitet werden kann. Nach den Gesamtumständen wurde die Solarstromanlage aus ideellen, nicht aber aus wirtschaftlichen, unternehmerischen Gründen angeschafft. Dass vorliegend notwendigerweise ein Teil des Solarstroms, der gerade nicht im Haus durch Stromverbraucher abgenommen werden konnte, in das öffentliche Netz eingespeist wurde, war hierbei eher Folge oder Reflex der vorrangig beabsichtigten Nutzung des Solarstroms für die Eigenversorgung.

 

Hinweis

Gegen das vorstehende Urteil wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 10/07). Das Urteil steht im Einklang mit der Verwaltungsauffassung. Es hat jedoch nur in Altfällen Bedeutung, in denen die Photovoltaikanlage zunächst für die Eigenversorgung diente. In Fällen, in denen der gesamte erzeugte Strom in das Netz eingespeist wird, ist die Unternehmereigenschaft für das Betreiben der Anlage unstreitig.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.03.2006, 5 K 491/02

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