Rz. 1

Nach § 271 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Beteiligungen Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jener Kapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft nach § 264a HGB zu dienen. Für alle übrigen Kaufleute gilt die Definition nur indirekt höchstens über die GoB – eine gesetzliche Pflicht zur Beachtung besteht daher nicht.

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