Die Regelungen in § 8b Abs. 2 bis 5 KStG gelten auch, wenn die Kapitalgesellschaft nicht unmittelbar an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, sondern mittelbar über eine Mitunternehmerschaft.[1]
Mittelbare Beteiligung
Die A-GmbH ist zu 33,3 % an der C-KG beteiligt. Die C-KG ist ihrerseits mit 50 % an der B-GmbH beteiligt. Die C-KG veräußert die Anteile an der B-GmbH mit einem Gewinn von 60.000 EUR.
Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung entfallen von diesem Betrag 20.000 EUR auf die A-GmbH, die bei dieser steuerfrei sind.
Die Regelung in § 8b Abs. 2–5 KStG erfasst auch Gewinne und Verluste aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils, soweit diese auf Anteile nach § 8b Abs. 2 KStG entfallen.[2]
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