Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an anderen Körperschaften, deren Leistungen beim Empfänger bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nach § 8b Abs. 1 KStG nicht angesetzt werden, bleiben ebenfalls steuerfrei. Die Befreiung für Veräußerungsgewinne findet auch auf die Veräußerung von Organbeteiligungen Anwendung. Die Steuerbefreiung gilt daneben auch für

  • Liquidationsgewinne,
  • Gewinne aus einer Kapitalherabsetzung,
  • Gewinne aus einer Zuschreibung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG,
  • Gewinne aus verdeckten Einlagen,[1]
  • Gewinne aus verdeckten Gewinnausschüttungen,[2]
  • Zahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG (Einlagenrückgewähr), soweit sie den Buchwert der Beteiligung übersteigen.[3]

Der Veräußerungsgewinn ist "der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, mit dem der Anteil in der Steuerbilanz auf den Schluss des der Veräußerung vorangegangenen Wirtschaftsjahrs aktiviert ist (Buchwert)".

 
Praxis-Beispiel

Veräußerung einer Beteiligung

Die X-GmbH ist zu 50 % an der Y-GmbH beteiligt. Der Buchwert der Beteiligung an der Y-GmbH in der Bilanz der X-GmbH beträgt 75.000 EUR. Die X-GmbH veräußert die Beteiligung für 200.000 EUR. Im Zusammenhang mit der Veräußerung sind Beratungskosten i. H. v. 7.500 EUR entstanden.

 
Veräußerungspreis 200.000 EUR
./. Buchwert der Beteiligung 75.000 EUR
./. Veräußerungskosten 7.500 EUR
= Veräußerungsgewinn 117.500 EUR

Die Steuerbefreiung von Veräußerungsgewinnen und vergleichbaren Vermögensmehrungen gilt sowohl für Anteile an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften als auch für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften. Damit sind auch Anteile begünstigt, die eine ausländische Körperschaft in einer inländischen Betriebsstätte hält.

 
Praxis-Beispiel

Veräußerung einer Beteiligung, die über eine inländische Betriebsstätte gehalten wird

Die schweizerische A-AG unterhält in Deutschland eine inländische Betriebsstätte, in deren Betriebsvermögen eine Beteiligung an der inländischen Y-GmbH mit den Anschaffungskosten von 150.000 EUR zu Buche steht. Die Beteiligung wird für 300.000 EUR veräußert.

Der Veräußerungsgewinn von 150.000 EUR ist steuerfrei.

Auch Gewinne aus der verdeckten Einlage einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft bleiben außer Ansatz.[4]

 
Praxis-Beispiel

Verdeckte Einlage

Die A-GmbH legt ihre Beteiligung an der B-GmbH (Buchwert: 50.000 EUR, Teilwert: 200.000 EUR) in die C-GmbH ein. Die Einlage der A-GmbH ist mit dem Teilwert anzusetzen[5] und wie folgt zu verbuchen:

 
Beteiligung C-GmbH 200.000 EUR an Beteiligung B-GmbH 50.000 EUR
    Ertrag 150.000 EUR

Der Ertrag von 150.000 EUR bleibt steuerfrei.

Die Befreiung des Veräußerungsgewinns gilt auch beim Verkauf einer Beteiligung an einer Tochtergesellschaft, zu der ein körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis besteht. Steuerfrei ist dabei auch der Gewinn aus der Auflösung eines passiven Ausgleichspostens, der gebildet worden ist, weil der an den Organträger abgeführte Gewinn der Organgesellschaft von dem Steuerbilanzgewinn abweicht. Gewinnminderungen aus der Auflösung entsprechender aktiver Ausgleichsposten dürfen dagegen nicht abgezogen werden.[6]

 
Praxis-Beispiel

Passiver Ausgleichsposten bei Organschaft

Die X-GmbH veräußert die Beteiligung an ihrer 100 %igen Organgesellschaft Y-GmbH. Der Veräußerungspreis beträgt 700.000 EUR, der Buchwert 200.000 EUR. Aufgrund handelsrechtlicher Mehrabführungen der Y-GmbH hatte die X-GmbH in ihrer Steuerbilanz einen passiven Ausgleichsposten von 50.000 EUR gebildet. Aus der Veräußerung erzielt die X-GmbH einen Gewinn von 500.000 EUR (700.000 EUR ./. 200.000 EUR).

Dieser Gewinn erhöht sich durch die Auflösung des passiven Ausgleichspostens um weitere 50.000 EUR. Der Gesamtbetrag von 550.000 EUR fällt unter die Veräußerungsgewinnbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG.

Auch Einkommenserhöhungen durch vGA im Zusammenhang mit der Übertragung von Anteilen fallen unter die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG.[7]

 
Praxis-Beispiel

Übertragung von Anteilen

Die A-GmbH, die in ihrem Betriebsvermögen eine Beteiligung i.  H.  v. 100 % an der B-GmbH mit 200.000 EUR ausweist, veräußert diese an den Alleingesellschafter A für 300.000 EUR. Der Teilwert im Zeitpunkt der Veräußerung beträgt 450.000 EUR.

Der Veräußerungsgewinn von 100.000 EUR ist steuerfrei nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG. Ferner ergibt sich jedoch eine vGA von 150.000 EUR, die steuerbefreit ist.

Hätte die A-GmbH die Beteiligung an der B-GmbH zum Teilwert an A veräußert, wäre der sich dann ergebende Veräußerungsgewinn ebenfalls in vollem Umfang steuerfrei.

Unter die Befreiung des Veräußerungsgewinns fallen ferner Gewinne aus Wertaufholungen[8], denen eine nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG steuerlich nicht zu berücksichtigende Teilwertabschreibung vorausgegangen ist.[9]

 
Praxis-Beispiel

Wertaufholung

Die A-GmbH bringt im Jahr 01 einen Teilbetrieb zu einem unter dem Teilwert liegenden Buchwert in die B-GmbH ein. Sie erhält Anteile im Nennwert von ...

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