Nach § 8b Abs. 3 KStG gelten 5 % des steuerfreien Veräußerungsgewinns als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Sie sind außerbilanziell hinzuzurechnen. § 3c Abs. 1 EStG ist insoweit nicht anzuwenden.[1] Die Veräußerungskosten werden bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns abgezogen. Das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot von 5 % gilt auch bei der Veräußerung von Auslandsbeteiligungen.

 
Praxis-Beispiel

Veräußerungskosten

Die A-AG veräußert Anteile an der inländischen B-AG und erzielt dabei einen Gewinn von 200.000 EUR. Im Zusammenhang mit der Veräußerung entstehen Notarkosten von 5.000 EUR.

Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich wie folgt:

 
Veräußerungspreis 200.000 EUR
Veräußerungskosten ./. 5.000 EUR
Buchwert Beteiligung ./. 100.000 EUR
Veräußerungsgewinn 95.000 EUR

Der Veräußerungsgewinn ist nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfrei und außerbilanziell bei der Einkommensermittlung der X-GmbH wieder abzurechnen.

Gem. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG gelten 5 % des Veräußerungsgewinns als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (95.000 EUR x 5 % = 4.750 EUR). Dieser Betrag ist bei der Einkommensermittlung der X-GmbH außerbilanziell wieder hinzuzurechnen.

Damit ist von dem Veräußerungsgewinn i. H. v. 95.000 EUR nur ein Betrag i. H. v. 90.250 EUR steuerfrei.

Die A-AG veräußert in 05 Anteile an der französischen B-S.A. und erzielt einen Veräußerungsgewinn von 100.000 EUR (Veräußerungspreis: 200.000 EUR, Buchwert: 100.000 EUR). Für die Vermittlung des Geschäfts zahlt die B-AG 15.000 EUR an Verkaufsprovision.

Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich wie folgt:

 
Veräußerungspreis 200.000 EUR
Veräußerungskosten ./. 15.000 EUR
Buchwert Beteiligung ./. 100.000 EUR
Veräußerungsgewinn 85.000 EUR

5 % des steuerfreien Veräußerungsgewinns (= 4.250 EUR) gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Dieser Betrag ist bei der Einkommensermittlung der X-GmbH außerbilanziell wieder hinzuzurechnen. Damit ist von dem Veräußerungsgewinn i.  H.  v. 85.000 EUR nur ein Betrag i.  H.  v. 80.750 EUR steuerfrei.

Bei Veräußerungsverlusten führt die Pauschalregelung nicht dazu, dass 5 % eines Veräußerungsverlustes als abzugsfähig behandelt werden. Veräußerungsverluste können insgesamt nicht abgezogen werden; es ist nicht zulässig, bei Veräußerung mehrerer Beteiligungen Gewinne und Verluste vor der Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG zu saldieren.

 
Aufwendungen in Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften Inlandsbeteiligung Auslandsbeteiligung
Teilwertabschreibungen nicht abzugsfähig[2] nicht abzugsfähig[3]
Veräußerungsverluste nicht abzugsfähig[4] nicht abzugsfähig[5]
Sonstige Aufwendungen, z. B. Finanzierungsaufwendungen Pauschal 5 % des steuerfreien Veräußerungsgewinns nicht abziehbare Betriebsausgaben[6] Pauschal 5 % des steuerfreien Veräußerungsgewinns nicht abziehbare Betriebsausgaben[7]

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