Es gelten zudem bei folgenden Fällen besondere Besteuerungszeiträume:

  • Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer von § 18i UStG Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. Hier geht es um Fälle, in dem diese Unternehmer Steuerschulder für bestimmte Dienstleistungen (sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstigen Leistungen) sind und an dem besonderen Besteuerungsverfahren teilnimmt.[1]
  • Macht ein Unternehmer von § 18j UStG Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. Diese Fallgruppe betrifft das besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen.[2]
  • Macht ein Unternehmer oder ein in seinem Auftrag handelnder Vertreter von § 18k UStG Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum der Kalendermonat. Dieser Fall betrifft das besonderes Besteuerungsverfahren für bestimmte Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR.[3]

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