1 Einordnung des § 18k UStG in das System der USt

 

Rz. 1

§ 18k UStG ist eine mit Wirkung zum 1.4.2021[1] neu in das UStG eingefügte Regelung. Sie hat keine Vorgängerregelung, da sie Teil eines ebenfalls zum 1.7.2021 neuen Einfuhr-Fernverkaufs von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR ist. Das Verfahren wird bereits als "Import-One-Stop-Shop" (IOSS)[2] bezeichnet.

§ 18k UStG ist Teil des sog. Digitalpakets[3] und fußt auf Art. 369l ff. MwStSystRL.

 

Rz. 2

§ 18k UStG ist eines von drei ab dem 1.7.2021 EU- weit geltenden besonderen Besteuerungsverfahren:

 
§ 18i UStG Besonderes Besteuerungsverfahren für von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen (OSS, Non-Union-Scheme)
§ 18j UStG Besonderes Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, für Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle und für von im Gemeinschaftsgebiet, nicht aber im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Unternehmern erbrachte sonstige Leistungen (OSS, Union-Scheme)
§ 18k UStG Besonderes Besteuerungsverfahren für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR (IOSS)

Alle drei Besteuerungsverfahren sind für die jeweils betroffenen Unternehmer und die dort aufgeführten Umsätze

  • optional,
  • unabhängig vom genauen Ort der Leistung im Gemeinschaftsgebiet
  • mit einer einheitlichen Meldepflicht bei nur einer Behörde in einem Mitgliedstaat

ausgestaltet.

 

Rz. 3

§ 18k UStG gilt für Umsätze, die seit dem 1.7.2021 ausgeführt werden. Damit der Antrag zur Teilnahme an dem Besteuerungsverfahren frühzeitig gestellt werden konnte (Rz. 15), wurde § 18k UStG formal zum 1.4.2021 in Kraft gesetzt.

[1] Rz. 3; Gesetz v. 20.12.2020, BGBl I 2020, 3096.
[2] U.a. Kratz/Barros, IWB 2020, 970.
[3] VO (EU) 2017/2454 v. 5.12.2017, ABl. 2017 L 348, 1; RL (EU) 2017/2455 v. 5.12.2017, ABl. 2017 L 348, 7; RL (EU) 2019/1995 v. 21.11.2019, ABl. 2017 L 310, 1; DVO (EU) 2019/2026 v. 21.11.2019, ABl. 2019 L 313, 14

2 Geltungsbereich des § 18k UStG

2.1 Allgemeines

 

Rz. 4

§ 18k UStG ist als sog. "One-Stop-Shop" (OSS), hier als "Import-One-Stop-Shop" oder "IOSS" bezeichnet) ausgestaltet und gilt für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR als einzige Anlaufstelle.

2.2 Betroffener Unternehmerkreis und zuständige Behörde

 

Rz. 5

§ 18k UStG richtet sich grundsätzlich uneingeschränkt an im Inland und im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer und im Falle des § 3 Abs. 3a S. 2 UStG auch an sog. Schnittstellenbetreiber i. S. v. § 3 Abs. 3a S. 3 UStG.

§ 18k UStG richtet sich gem. § 18k Abs. 1 S. 3 UStG an nicht im Gemeinschaftsgebiet (also im Drittlandsgebiet) ansässige Unternehmer direkt, wenn die EU mit dem Drittstaat nach Maßgabe von Art. 369m Abs. 3 MwStDVO ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, dessen Anwendungsbereich der RL 2010/24/EU des Rates und der VO (EU) Nr. 904/2010 ähnelt, und die Fernverkäufe von aus diesem Drittland eingeführten Gegenständen tätigen.

Gem. Art. 369m Abs. 3 MwStSystRL erlässt dazu die Kommission eine Durchführungsverordnung, um die Liste der Drittländer gem. Art. 369m Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL festzulegen. Lt der Internetseite des BZSt (https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/ImportOneStopShop/importonestopshop_node.html) liegt die Gegenseitigkeit zur Zeit nur bezüglich Norwegen vor.

Unternehmer aus anderen Drittstaaten bzw. mit aus diesen anderen Drittstaaten eingeführten Gegenständen können dieses Verfahren gem. § 18k Abs. 1 S. 3 UStG nur über einen im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Vertreter in Anspruch nehmen und dies beim BZSt angezeigt haben (Abschn. 18k.1 Abs. 1 S. 7 UStAE).[1]

 

Rz. 6

Weitere Voraussetzungen an den "Vertreter" werden offenbar nicht gestellt, auch Abschn. 18k.1 Abs. 10 UStAE enthält keine weiteren Regelungen bzw. Einschränkungen[2], da es anders als beim Fiskalvertreter gem.§ 22a ff. UStG für diesen Vertreter keine spezielle Regelung gibt. Lediglich § 13a Abs. 1 Nr. 7 UStG bestimmt, dass der Vertreter neben dem Unternehmer Steuerschuldner und Empfangsbevollmächtigter ist.

 

Rz. 7

§ 18k Abs. 2 UStG beinhaltet jedoch Einschränkungen hinsichtlich der für das Besteuerungsverfahren zuständigen Behörde in Abhängigkeit von der Ansässigkeit des Unternehmers oder des beauftragten Vertreters.[3] Bezogen auf Fernverkäufe bedeutet dies:

Ein im Inland[4] ansässiger Unternehmer oder Schnittstellenbetreiber i. S. v. § 3 Abs. 3a S. 3 UStG darf gem. § 18k Abs. 2 S. 2 UStG seine Fernverkäufe nach § 3 Abs. 3a S. 2 oder 3 UStG bzw. § 3c UStG Abs. 2 oder 3 UStG grundsätzlich nur beim BZSt im Inland anzeigen. Eine Ausnahme gilt für einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer mit einer Betriebsstätte im Inland. Dieser gilt nach Maßgabe des § 18k Abs. 2 S. 3 ebenfalls als im Inland ansässig, und muss sich beim BZSt anmelden.

Entsprechendes gilt bezogen auf Fernverkäufe auch für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer oder Schnittstellenbetreiber nach Maßgabe des § 3 Ab...

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