Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen ist die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen.[1] Man spricht bei dieser Sonderregelung von der Fahrzeugeinzelbesteuerung. Betroffen sind hiervon in erster Linie private Erwerber. In diesen Fällen hat der Erwerber spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Tags, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck – das ist ein besonderer Vordruck – abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat.[2]

Die Steuer entsteht am Tag des Erwerbs.[3] Gibt der Erwerber eine solche Steuererklärung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Die Steuer ist am 10. Tag nach Ablauf des Tages fällig, an dem sie entstanden ist.

 
Praxis-Beispiel

Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch Privatperson im übrigen Gemeinschaftsgebiet

Der in Deutschland wohnhafte Arbeitnehmer A erwirbt am 15.8. in den Niederlanden ein neues Fahrzeug und lässt dieses zum Verkehr in Deutschland zu.

Die Steuer für diesen innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht am 15.8. A muss spätestens bis zum 25.8. eine Steuererklärung abgeben und die berechnete Steuer auch bis zu diesem Tag an das Finanzamt bezahlen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge