Sind Anteile an einer Kapitalgesellschaft dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens zuzurechnen, führt die Veräußerung der Anteile zu einem laufenden Gewinn des Betriebs. Hierfür gelten die allgemeinen steuerlichen Grundsätze entsprechend der jeweiligen Gewinnermittlungsart. Die Veräußerung fällt unter das Teileinkünfteverfahren, womit 40 % des Gewinns steuerfrei bleibt.[1]

Eine Besonderheit stellt die Norm in § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG dar. Darin ist geregelt, dass die Veräußerung einer 100 %igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft der Veräußerung eines Teilbetriebs gleichgestellt wird. Damit ist der Veräußerungsgewinn kein laufender betrieblicher Gewinn, sondern gilt als begünstigter Veräußerungsgewinn, für den ggf. der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG sowie die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG in Anspruch genommen werden kann.

Dies gilt auch bei einer zeitnahen Veräußerung der 100 %igen Beteiligung an mehrere Erwerber. Gleiches gilt im Falle einer teilweisen Veräußerung verbunden mit einer teilweisen Entnahme von Anteilen ins Privatvermögen.

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