Führt ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens eine unentgeltliche Lieferung oder sonstige Leistung aus, kann dies als Lieferung gegen Entgelt nach § 3 Abs. 1b UStG oder als sonstige Leistung gegen Entgelt nach § 3 Abs. 9a UStG zu behandeln sein. Insbesondere die nichtunternehmerische Nutzung von Gebäudeteilen, die dem Unternehmen zugeordnet worden waren, stand lange Zeit im Mittelpunkt vieler Gestaltungsüberlegungen. Nachdem der EuGH in einer Entscheidung aus 2003 den Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt hatte, aus einem sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Gebäude den vollen Vorsteuerabzug vorzunehmen und für die private Nutzung lediglich eine unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen, wurde dieses Steuerstundungsmodell durch Einführung des § 15 Abs. 1b UStG zum 1.1.2011 durch die Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf den unternehmerisch genutzten Teil des Gebäudes wieder abgeschafft.

 
Wichtig

Beschränkung des Vorsteuerabzugs gilt nicht für alle Gebäude

Die Beschränkung des Vorsteuerabzugs gilt für alle Gebäude, die aufgrund eines obligatorischen Kaufvertrags nach dem 31.12.2010 angeschafft worden sind oder für Gebäude, die aufgrund eines nach dem 31.12.2010 gestellten Bauantrags errichtet worden sind. Für "Altgebäude" bleibt es weiterhin bei den Regelungen des "Seeling-Urteils". Die Abwicklung der unter dem Seeling-Modell errichteten Gebäude wird sich aufgrund des 10-jährigen Berichtigungszeitraums bis in den Veranlagungszeitraum 2021 oder 2022 erstrecken.

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