Leitsatz

Der Steuerpflichtige darf seine Zustimmung zur Änderung eines offenkundig fehlerhaften Bescheides nicht entziehen. Eine Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO bleibt somit möglich.

 

Sachverhalt

Ein Geschäftsmann aus dem Druckgewerbe betrieb zwei Einzelunternehmen. Gemäß den Ergebnissen einer Tatsächlichen Verständigung musste der Gewerbesteuermessbetrag für einen Betrieb herabgesetzt werden. Das Finanzamt verwechselte jedoch bei der Auswertung die Steuernummern der beiden Betriebe und minderte den Messbetrag des falschen Betriebes.

Das Finanzamt bemerkte den Irrtum erst nach zwei Jahren. Es machte die falsche Änderungsfestsetzung rückgängig (Änderung nach § 129 AO) und setzte den Messbetrag bei dem zutreffenden Betrieb herab. Der Geschäftsmann erhob gegen die Änderung des unzutreffenden Bescheides Einspruch und begründete dies mit der - bereits unstrittig eingetretenen -Festsetzungsverjährung. Da er einer Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO nicht zustimme, sei der Fehler nicht mehr zu berichtigen. Aufgrund des Fehlers des Finanzamts stehe ihm der Erstattungsbetrag folglich zweimal zu.

 

Entscheidung

Das FG gewährte dem Unternehmer diese doppelte Erstattung nicht. Das Finanzamt durfte den fehlerhaften Änderungsbescheid zu Recht zurückziehen. Der Unternehmer hingegen hätte an der inhaltlich zutreffenden Auswertung der tatsächlichen Verständigung mitwirken und den Fehler bereits bei Erlass des Bescheids melden müssen.

Wegen der eingetretenen Festsetzungsverjährung durfte die Änderung zwar nicht nach § 129 AO erfolgen, sie ist aber nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO zulässig. Der Unternehmer darf seine Zustimmung zur Änderung des offenkundig fehlerhaften Bescheides in Anbetracht der Grundsätze von Treu und Glauben nicht verweigern.

 

Hinweis

Nach bisheriger Rechtsprechung steht es im Widerspruch, wenn der Steuerpflichtige zunächst ein bestimmtes steuerliches Ergebnis erstritten hat (hier in Form der Tatsächlichen Verständigung), aber dann den Erlass eines entsprechenden Änderungsbescheides verhindert (BFH, Urteil v. 3.12.1998, BStBl 1999 II S. 158 m.w.N.). Diesen Grundsatz wandte das FG auch im Urteilsfall an.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2007, 9 K 3554/06 G

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