OFD Hannover, 19.3.2008, S 2353 - 137 - StO 217

Allgemein:

Soldaten haben nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) einen Anspruch auf Erstattung der ihnen entstandenen Reisekosten. Die Bundeswehr kann dienstreisenden Berufs- und Zeitsoldaten, denen erfahrungsgemäß ein geringerer Aufwand für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein üblich entsteht, an Stelle von Tagegeld, Übernachtungsgeld und Auslagenerstattung eine entsprechende Aufwandsvergütung zahlen.

Die Aufwandsvergütung i.S. des § 9 BRKG stellt ein abgekürztes Tagegeld dar und setzt sich regelmäßig aus dem Grundbetrag (= Tagegeld und Kürzung der Anteile für Frühstück/Mittag/Abendessen) und dem von den Berufs- und Zeitsoldaten zu zahlenden Verpflegungsgeld für die Mahlzeitengestellung zusammen.

Werbungskostenabzug:

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben entschieden, dass die Aufwandsvergütung nach § 9 BRKG gem. § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei bleibt. Die im Rahmen eines besonderen Dienstgeschäftes im Inland eingesetzten Soldaten können für die ersten drei Monate nach Abzug der steuerfreien Aufwandsvergütung Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen; nach Ablauf der ersten drei Monate sind die Aufwandsvergütungen steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Zur steuerlichen Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen beim im Ausland eingesetzten Soldaten siehe LSt-Kartei zu § 9 EStG Fach 5 Nr. 10.

 

Normenkette

BRKG § 9;

EStG § 3 Nr. 13

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