Leitsatz

Die Einkünfte und Bezüge eines auswärts untergebrachten Kindes vermindern sich um die Aufwendungen für Familienheimfahrten auch dann, wenn die Eltern diese Fahrtkosten getragen haben.

 

Sachverhalt

Die Kläger sind Eltern einer Tochter, die im Streitjahr 1999 ihr 18. Lebensjahr vollendete und zur Berufsausbildung auswärtig untergebracht war. Die Tochter wurde an 40 Wochenenden von den Eltern mit deren Pkw abgeholt und wieder an die Ausbildungsstätte zurück gebracht. Die Eltern machten in ihrer Steuererklärung einen Ausbildungsfreibetrag geltend, wobei sie die Höhe der Einkünfte und Bezüge der Tochter um die Kosten für die Familienheimfahrten kürzten. Diese Kürzung erkannte das Finanzamt nicht an. Der Einspruch gegen den Steuerbescheid blieb erfolglos.

 

Entscheidung

Das FG gab der Klage statt. In der Urteilsbegründung befasst sich das FG mit der Frage der Nutzungsüberlassung von Kfz und führt aus, dass dieser Tatbestand auch dann erfüllt sei, wenn ein Kind von seinen Eltern von der Ausbildungsstätte abgeholt und wieder dorthin gebracht würde. Demzufolge könne die Tochter die für die wöchentlichen Familienheimfahrten entstandenen Fahrtkosten bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte abziehen. Es sei entscheidend, dass die Kosten durch die auswärtige Unterbringung des Kindes verursacht worden seien. Wer das Fahrzeug gelenkt habe, sei ohne Bedeutung.

 

Hinweis

Das Urteil des FG ist nicht rechtskräftig (Az. beim BFH: III R 44/07). Die Entscheidung des FG überrascht insoweit, als es einen Veranlagungszeitraum betrifft, in dem die Entfernungspauschale noch nicht galt. Seit der Einführung der Entfernungspauschale ist es unerheblich, ob einem Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tatsächlich eigene Aufwendungen entstanden sind. Zuvor war dagegen allein § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG maßgebend, wonach nur solche Aufwendungen abzugsfähig sind, die dem Arbeitnehmer selbst entstanden sind. Im vorliegenden Fall haben die Eltern die Fahrtkosten getragen, so dass sich die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht um diese Kosten mindern dürften. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH über die Rechtsfrage entscheidet.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 04.05.2007, 1 K 1676/05

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