Rz. 83

Die Tat ist vollendet, wenn der Abschlussprüfer oder einer seiner Gehilfen die für die Prüfung bestimmten Aufklärungen oder Nachweise erhalten haben.[1] Der bloße Zugang genügt. Eine Kenntnisnahme des Inhalts ist bei schriftlichen Erklärungen nicht notwendig; bei mündlichen Erklärungen dagegen schon.[2]

[1] Vgl. Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 331 HGB Rz 45; Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, Band 7/2, § 331 HGB Rn 117; Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 331 HGB Rn 100.
[2] Vgl. Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, Band 7/2, § 331 HGB Rn 117.

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