Rz. 35

Der Betrag des angedrohten Ordnungsgelds muss sich aus der Androhung ergeben. Die Angabe des gesetzlichen Rahmens ist nicht ausreichend. Wird das Ordnungsgeld nicht beziffert, liegt keine Androhung i. S. d. § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB vor. Ein Einspruch ist in diesem Fall nicht statthaft, aber mangels rechtswirksamer Verfügung auch nicht notwendig.

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