Rz. 42

Mit der Neuregelung des Ordnungsgeldverfahrens durch das Gesetz zur Änderung des HGB wurde die Verpflichtung zur Absenkung des Ordnungsgeldes nach verspäteter Offenlegung in bestimmten Fällen eingeführt.[1] Bei einer Offenlegung nach der Sechs-Wochenfrist hat das BfJ das Ordnungsgeld nach § 335 Abs. 4 Satz 2 HGB wie folgt herabzusetzen:

  • bei Hinterlegung nach § 326 Abs. 2 HGB durch eine KleinstKapG auf 500 EUR (Nr. 1),
  • bei kleinen KapG auf 1.000 EUR (Nr. 2),
  • bei Ges,. die keine Kleinst- oder kleine KapG ist, auf 2.500 EUR, wenn ein höheres Zwangsgeld angedroht wurde (Nr. 3) oder
  • jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Sechs-Wochenfrist nur geringfügig überschritten wurde (Nr. 4).
 

Rz. 43

Eine geringfügige Überschreitung der Sechs-Wochenfrist liegt regelmäßig nur bei einer Fristüberschreitung von höchstens zwei Wochen vor.[2] I. R. d. Herabsetzung gem. Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 ist eine Unterschreitung der jeweiligen gesetzlichen Mindestbeträge von 500 EUR/1.000 EUR/2.500 EUR möglich.[3] Liegt einer der Herabsetzungsgründe vor, besteht ein Anspruch auf die Herabsetzung. Ein Ermessensspielraum besteht aber hinsichtlich der Höhe der Herabsetzung.

 

Rz. 44

Ein Erlass oder eine über die gesetzliche Regelung hinausgehende Herabsetzung des Ordnungsgelds aus Billigkeitsgesichtspunkten ist nicht möglich.[4]

[1] Zur Altfassung vgl. Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 3. Aufl. 2012, § 335 HGB Rz 35 ff.
[2] Vgl. LG Bonn, Beschluss v. 20.1.2010, 31 T 1398/09.
[3] Vgl. BT-Drs. 17/13221 v. 23.4.2013 S. 7.

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