Rz. 184

Ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 252 HGB ist ihrem Grundsatzcharakter und den Ausnahmeregelungen in Abs. 2 geschuldet weder direkt bußgeldbewährt noch erfüllt er den Tatbestand einer Straftat. Bzgl. der Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit den bewertungsrelevanten Einzelvorschriften wird auf die Kommentierungen der §§ 253256a HGB verwiesen. Hinsichtlich der indirekten Rechtsfolgen aus einer Verletzung der Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses unter Beachtung der GoB wird auf die Kommentierung zu den §§ 243, 264 sowie 264a HGB verwiesen.

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