Rz. 326

Bei Wertpapieren des UV wird der Abschreibungsbedarf üblicherweise aus ihrem Börsenkurs abgeleitet.[1] Der Börsenkurs, identisch mit dem beizulegenden Zeitwert gem. § 255 Abs. 4 HGB, ist allerdings nicht der endgültige Bewertungsmaßstab, sondern bildet nur die Ausgangsgröße. Da Wertpapiere des UV regelmäßig zur Veräußerung vorgesehen sind, ist eine verwertungsorientierte Bewertung vorzunehmen. Folglich sind die bei einer Veräußerung anfallenden Veräußerungskosten (z. B. Bankspesen) vom Börsenkurs abzusetzen.

 

Rz. 327

Die z. T. vertretene Ansicht, bei Wertpapieren, die zunächst noch im Unt verbleiben, sei eine beschaffungsmarktorientierte Bewertung zu Wiederbeschaffungskosten (d. h. Börsenkurs zzgl. Erwerbsnebenkosten) zulässig,[2] teilen wir nicht. Durch die Zuordnung zum UV hat der Bilanzierende seine Entscheidung dokumentiert, das Wertpapier nicht dauerhaft zu halten. An dieser Zweckbestimmung hat sich die Niederstbewertung auch zu orientieren, wenn sich die Veräußerung der Wertpapiere bei Aufstellung des Jahresabschlusses noch nicht abzeichnet.

 

Rz. 328

Sonderfragen werfen die Bewertung von Zerobonds,[3] Genussrechten,[4] des Bondstrippings[5] und die Bewertung von Wertpapieren bei VersicherungsUnt[6] auf. Insoweit sei auf die Spezialliteratur verwiesen.

 

Rz. 329

Die Ermittlung des beizulegenden Werts von im UV ausgewiesenen Anteilen an verbundenen Unt richtet sich im Fall einer Börsennotiz nach den vorstehenden Grundsätzen für andere Wertpapiere des UV. Ist kein Börsen- oder Marktpreis festzustellen, ist ihr beizulegender Wert nach den für die Bewertung dieser Anteile im AV geltenden Grundsätzen zu bestimmen (Rz 263).

[1] Für die Steuerbilanz lehnt der BFH eine Teilwertabschreibung verzinslicher Wertpapiere allein wegen eines unter den Nennbetrag gesunkenen Börsenkurses im Regelfall mit dem Hinweis auf die mangelnde Dauerhaftigkeit der Wertminderung ab. Etwas anderes gilt, wenn der Kursrückgang nachweislich ein Rückzahlungsrisiko zum Ausdruck bringt und ggf. auch bei einer belegbaren Veräußerungsabsicht; vgl. BFH, Urteil v. 18.4.2018, I R 37/16, BFH/NV 2018 S. 873.
[2] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 253 HGB Rz 502; Schubert/Berberich, in Beck Bil-Komm. 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz 611.
[3] Vgl. IDW, St/HFA 1/1986, Abschn. 3.
[4] Vgl. IDW, St/HFA 1/1994, Abschn. 3.
[5] Vgl. IDW RH BFA 1.001.
[6] Vgl. IDW RS VFA 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge