Rz. 146

Durch § 325 Abs. 2a Satz 5 HGB werden die übrigen Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs auf den Abschluss nach § 325 Abs. 2a HGB für nicht anwendbar erklärt. Hieraus folgt, dass die unter Rz 135 ff. genannte Aufzählung der neben den internationalen Rechnungslegungsstandards i. S. v. § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden HGB-Regelungen abschließend ist.

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