Rz. 11

Die Regelungen des § 244 HGB sind gem. § 298 Abs. 1 HGB auf den Konzernabschluss bzw. gem. § 315e Abs. 1 HGB auf den IFRS-Konzernabschluss anzuwenden. Die Umrechnung und Darstellung in Euro ist hier von besonderer praktischer Relevanz, da gem. § 294 Abs. 1 HGB auch ausländische TU eines inländischen MU in den Konzernabschluss einzubeziehen sind.[1] Die gesetzlichen Regelungsnormen der §§ 290315 HGB enthielten bis zum Inkrafttreten des § 308a HGB keine expliziten Vorgaben zur Währungsumrechnung. Mit § 308a HGB liegen gesetzliche Vorschriften zur Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen vor (s. Kommentierung zu § 308a HGB).

 

Rz. 12

Für befreiende Konzernabschlüsse i. S. v. §§ 291f. HGB i. V. m. der Konzernabschlussbefreiungsverordnung ergibt sich keine Aufstellungspflicht in Euro, da Befreiungsvoraussetzung hier nur die Offenlegung in deutscher Sprache ist.[2]

[1] Vgl. Ellerich/Swart, in Küting/Weber, HdR-E, § 244 HGB, Rn 1, Stand: 11/2017.
[2] Vgl. Justenhoven/Meyer, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 244 HGB Rz 5.

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