Rz. 168
Als weitere Posten kommen auf der Passivseite die Folgenden in Betracht:
- Kapitalanteile persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA gem. § 286 Abs. 2 Satz 1 AktG
- Rücklage für eingeforderte Nachschüsse gem. § 42 Abs. 2 Satz 3 GmbHG
- Wertaufholungsrücklage gem. §§ 58 Abs. 2a AktG, 29 Abs. 4 GmbHG
- Sonderrücklage gem. § 218 Satz 2 AktG
- Ergebnisrücklagen gem. § 337 Abs. 2 HGB
Ist bei einer Unternehmensübernahme der Gesamtwert des Unt niedriger als der Wertansatz aller VG abzgl. der Schulden, ergibt sich ein negativer GoF (§ 301 Rz 110 ff.). Im Konzernabschluss ist ein negativer Unterschiedsbetrag als "Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung" nach dem EK auszuweisen (§ 301 Rz 112). Dagegen ist im Jahresabschluss ein negativer GoF grds. nicht bilanzierungsfähig. Vielmehr ist zunächst eine Abstockung der Zeitwerte der übernommenen Aktiva – mit Ausnahme von Posten mit Liquiditätsbezug (z. B. liquide Mittel) – vorzunehmen. Verbleibt auch nach der Abstockung noch ein negativer GoF ist dieser zu passivieren und ggf. gem. § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB gesondert auf der Passivseite auszuweisen (§ 246 Rz 97 f.).[1]
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