Rz. 97

Aus dem obigen Ermittlungsschema kann sich ausnahmsweise auch ein negativer Betrag ergeben.

Sofern der für ein erworbenes Unt geleistete Gesamtkaufpreis der Höhe nach nicht den Saldo der Zeitwerte der einzelnen bewertbaren VG und Schulden erreicht, sind die Zeitwerte der übernommenen Aktiva i. R. e. willkürfreien Verfahrens vorrangig durch Abstockung der einzelnen nichtmonetären VG zu kürzen. In Betracht kommt zunächst eine proportionale Abstockung nach dem Verhältnis der Zeitwerte, aber auch eine vorrangige Abstockung besonders risikobehafteter Vermögensgegenstände (z. B. immaterielle Vermögensgegenstände oder Sachanlagen) wird als zulässig erachtet.[1]

Sollte nach Abstockung im seltenen Ausnahmefall ein negativer Betrag verbleiben, erscheint es sachgerecht, diesen zunächst auf der Passivseite nach dem EK gesondert als negativen Geschäfts- oder Firmenwert auszuweisen, auch wenn dieser Posten im Gliederungsschema des § 266 Abs. 3 HGB nicht vorgesehen ist.[2] Die Folgebewertung des Postens ist sodann analog zur Behandlung eines entsprechenden negativen Unterschiedsbetrags in der Konzern-Kapitalkonsolidierung gem. § 309 Abs. 2 HGB vorzunehmen (§ 309 Rz 24).[3]

[1] IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 319.
[2] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 319.
[3] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 321.

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