Rz. 134

Rückstellungen sind Verpflichtungen für künftige Ausgaben, die zum Bilanzstichtag rechtlich bzw. wirtschaftlich verursacht wurden, die aber dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewiss sind.[1] Mittelgroße und große Unt müssen die Rückstellungen zwingend in die folgenden drei Posten untergliedern:[2]

  • Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen,
  • Steuerrückstellungen,
  • sonstige Rückstellungen.
[1] Vgl. Moxter, zfbf 1995, S. 311 ff.; Kessler, DStR 2001, S. 1903 ff.
[2] Zur praktischen Umsetzung s. Kreipl/Lange/Müller in Haufe HGB Bilanz Kommentar Erfahrungsbericht BilMoG, 2012, Rz 252 ff.

4.4.1 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen (Abs. 3 B. 1.)

 

Rz. 135

Bei Pensionsrückstellungen handelt es sich um der Höhe und Fälligkeit nach ungewisse Verbindlichkeiten der betrieblichen Altersversorgung. Pensionen umfassen Aufwendungen für laufende Pensionen, für Anwartschaften auf eine Pension oder vergleichbare Verpflichtungen im Versorgungsfall. Ähnliche Verpflichtungen sind sonstige ungewisse Verbindlichkeiten aus zugesagten Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) oder aufgrund anderer Verpflichtungen, die zu Bezügen führen und der Altersversorgung dienen, für die es derzeit in Deutschland aber keine Anwendungsfälle gibt.[1] Dagegen werden Verpflichtungen aus Altersteilzeitvereinbarungen nach dem AltTZG[2] als sonstige Rückstellung ausgewiesen (§ 249 Rz 201). Gleiches gilt für Verpflichtungen, die ausschl. der Abfindung dienen, z. B. aus Restrukturierungsplänen oder Sozialplänen.[3] Hinsichtlich der Durchführung von Pensionszusagen ist zwischen mittelbaren und unmittelbaren Versorgungszusagen zu unterscheiden. Zudem sind hinsichtlich der Auslagerung der Finanzmittel bspw. an einen externen Pensionsfonds gedeckte und ungedeckte Verpflichtungen zu unterscheiden. Neben externen Pensionsfonds kann die Verpflichtung durch anderes Deckungsvermögen, z. B. durch eine Rückdeckungsversicherung, die an den Versorgungsberechtigten verpfändet ist, gedeckt werden.

 

Rz. 136

Bei mittelbaren Versorgungszusagen ist ebenfalls zu unterscheiden, ob das Unt kein Leistungsrisiko trägt (beitragsorientierte Pensionszusagen) oder ob das Unt bei unterdotierten Plänen ggf. nachschusspflichtig ist (leistungsorientierte Pensionszusage). Für beitragsorientierte Zusagen, die über einen rechtlich selbstständigen Versicherungsfonds, z. B. eine Direktversicherung, abgewickelt werden, zahlt das Unt lediglich die Beiträge und es ist im Regelfall keine Rückstellung zu bilden. Mittelbare leistungsorientierte Zusagen werden über Pensions- bzw. Unterstützungskassen abgewickelt. Bei mittelbaren leistungsorientierten Zusagen ist das Unt lediglich im Falle einer Fondsunterdeckung zur Leistung verpflichtet, jedoch braucht gem. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB keine Rückstellung gebildet zu werden; eine betragsmäßige Angabe dieser Unterdeckung ist im Anhang anzugeben (Art. 28 Abs. 2 EGHGB).[4]

 

Rz. 137

Für unmittelbare Pensionszusagen, die bis zum 31.12.1986 gewährt wurden (sog. Altzusagen), und deren nachträgliche Erhöhung sowie für mittelbare Pensionsverpflichtungen besteht ein Passivierungswahlrecht (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB). Um einen Einblick in das tatsächliche Schuldendeckungspotenzial eines Unt zu erhalten, ist eine bestehende Deckungslücke im Anhang zahlenmäßig zu benennen (Art. 28 Abs. 2 EGHGB). Zudem sind Verpflichtungen betreffend Altersversorgung gem. § 268 Abs. 7 Nr. 3 HGB gesondert zu vermerken.

 

Rz. 138

Nach § 246 Abs. 2 HGB muss eine Saldierung von ausschl. der Erfüllung von Altersversorgungsverpflichtungen und vergleichbarer langfristiger Verpflichtungen, die gegenüber Arbeitnehmern eingegangen wurden, dienenden VG (d. h. Planvermögen von Pensionsfonds o. Ä.) mit den Pensionsverpflichtungen erfolgen (§ 246 Rz 107 ff.). Diese VG sind gem. § 253 Abs. 1 Satz 4 HGB zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Es ist damit möglich, dass sich ein Aktivposten aus der Überdeckung von Pensionsverpflichtungen ergibt. Die Zeitwertbewertung ist in diesem Fall zu begrüßen, da die ansonsten enthaltenen stillen Reserven in den VG nicht aufgedeckt werden würden und das Unt "überhöhte" Schulden ausweisen würde. Zu Übergangsvorschriften vgl. Art. 67 EGHGB Rz 9 ff.

[1] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 581.
[2] Gesetz v. 1.8.1996, BGBl 1996 I S. 1078.
[3] Vgl. Dusemond/Heusinger-Lange/Knop, in Küting/Weber, HdR-E, § 266 HGB Rn 128, Stand: 12/2021.
[4] Vgl. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz 202, Stand: 7/2022.

4.4.2 Steuerrückstellungen (Abs. 3 B. 2.)

 

Rz. 139

Die Steuerverpflichtungen einer Gesellschaft, deren Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme hinreichend konkret ist, werden je nach bestehender Gewissheit bzw. Sicherheit an zwei Stellen in der Bilanz ausgewiesen. Anstehende Steuerzahlungen, deren Höhen gewiss sind, werden unter den sonstigen Verbindlichkeiten ausgewiesen. Steuerrückstellungen sind dagegen für Abgaben und Steuern zu bilden, die zum Ende des Gj dem Grunde nach sicher sind, deren Höhe aber noch nicht exakt be...

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