Rz. 107

Vermögensgegenstände, die als Deckungsvermögen fungieren sollen, müssen zwei kumulative Voraussetzungen erfüllen:

(1) sie müssen dem Zugriff aller übrigen Gläubiger – also mit Ausnahme des Versorgungsberechtigten selbst – entzogen sein (Insolvenzsicherheit) und
(2) sie dienen ausschl. der Erfüllung der zu deckenden Altersversorgungsverpflichtungen (Zweckexklusivität).

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