Rz. 77

Alle drei Teillagen sind eng miteinander verknüpft und keine Lage genießt Vorrang vor den anderen.[1] Gleichwohl werden die Adressaten des Jahresabschlusses für ihre Zwecke i. d. R. eine konkrete Reihenfolge für die sie interessierenden Lageinformationen haben. Den gesetzlichen Vertretern obliegt es daher, einen Kompromiss zwischen den verschiedenen Interessenten zu finden, wobei durch die vorgeschriebenen Pflichtangaben als Ausgangsbasis ein vom Gesetzgeber als Mindestmaß definierter Kompromiss existiert. Letztlich ergibt sich jedoch erst aus der Gesamtbetrachtung der Teillagen ein mögliches Gesamtbild der wirtschaftlichen Lage des Unt. Aufgrund der doppelten Buchhaltung ist die GuV als Unterkonto des EK direkt in die Bilanz eingebunden. Ebenso entspricht die Veränderung der liquiden Mittel der Bilanz im Vergleich zum Vorjahr i. d. R. genau den in der KFR dargestellten Finanzflüssen. Geringfügige Abweichungen sind denkbar, die sich primär aus der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ergeben.[2]

 
Praxis-Beispiel

Abweichungen könnten resultieren aus

  • der Umrechnung von liquiden Mitteln in Fremdwährungen;
  • Termingeldern, die in der Bilanz als liquide Mittel ausgewiesen werden, in der KFR mangels sofortiger Verfügbarkeit nicht im Finanzmittelbestand erfasst werden;
  • verpfändeten Bankguthaben (z. B. zur Insolvenzsicherung von Altersteilzeitverpflichtungen);
  • der Einbeziehung kurzfristiger Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (analog DRS 21) in den Finanzmittelbestand, sodass sich teilweise sogar negative Finanzmittelbestände in den KFR finden, was aber bei externer Berechnung unerheblich ist;
  • sog. "cash pool"-Verrechnungskonten, bei denen die in der Bilanz ausgewiesenen liquiden Mittel gleich null sind. Das wirtschaftliche Äquivalent liegt in dem "cash pool"-Verrechnungskonto, das in den Forderungen gegen verbundene Unt in der Bilanz ausgewiesen wird, während es in der KFR – wirtschaftlicher Betrachtung folgend – als Bestandteil des Finanzmittelbestands ausgewiesen wird.

Aus dem Blickwinkel der Ein- und Auszahlungen sowie der Erträge und Aufwendungen ist die Bilanz lediglich für die Abgrenzung der Zahlungen, die noch nicht Ertrag oder Aufwand geworden sind bzw. umgekehrt, notwendig.

 

Rz. 78

Die Vernetzung zwischen Erfolgsrechnung, Bilanz und KFR ist aus folgender Abbildung ersichtlich:

Abb. 1: Vernetzung von Erfolgsrechnung, Bilanz und Kapitalflussrechnung[3]

Es wird deutlich, dass letztlich die Ertragslage ein Vorlaufindikator für die Finanz- oder Vermögenslage sein kann. Ebenso kann umgekehrt von einer guten Vermögenslage auf eine ggf. zeitlich verschobene gute Ertragslage geschlossen werden.

[1] Vgl. Baetge/Commandeur/Hippel, in Küting/Weber, HdR-E, § 264 HGB Rn 24, Stand: 12/2013.
[2] Vgl. Müller, in Freidank/Müller/Wulf, Controlling und Rechnungslegung, 2008, S. 290.
[3] Entn. aus Müller/Müller, Unternehmenscontrolling, 3. Aufl. 2020, S. 177.

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