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Mit dem Verweis auf § 267 Abs. 4 Satz 2 HGB in § 293 Abs. 4 Satz 2 HGB hat der Gesetzgeber den Tatbestand der ErstKons klargestellt, wenngleich begrifflich nicht korrekt: Da die Ausführungen des § 267 Abs. 4 Satz 2 HGB in § 293 Abs. 3 Satz 2 HGB nicht um den Begriff der ErstKons erweitert wurden, sodass die ErstKons unter der Ausführung Umwandlung oder Neugründung zu subsumieren ist.[1] Entsprechend ist auch dann eine Befreiung gegeben, wenn mind. zwei der drei Schwellenwerte am aktuellen Abschlussstichtag unterschritten werden, jedoch aufgrund eines fehlenden Mutter-Tochter-Verhältnisses (Neugründung des MU oder erstmalige Begründung eines Konzerns) am vorhergehenden Abschlussstichtag kein Befreiungsrecht bestand. Für die ErstKons weiterer neuer TU mit einem bestehenden Konzerngebilde gilt dies jedoch nicht. Der Gesetzgeber hat mit dem Verweis auf die mögliche Befreiung bei Umwandlung und Neugründung so die Regelungslücke i. S. d. Zielsetzung des § 293 HGB geschlossen.

[1] Siehe dazu auch Küting, DStR 2009, S. 37.

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