Rz. 18

Sofern Zweigniederlassungen von KapG mit Sitz im Ausland vorliegen und § 325a Abs. 1 Satz 5 HGB tangiert wird, kann die das Unternehmensregister führende Stelle im Einzelfall die Vorlage einer Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen. Eine Begründungspflicht sieht das Gesetz dabei nicht vor, der Formulierung "im Einzelfall" ist jedoch zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine restriktive Anwendung bezweckt, die dann auch regelmäßig einer Begründung bedürfen müsste. Gleiches gilt, sofern Kreditinstitute mit Zweigniederlassungen von § 340l Abs. 2 Satz 4–6 HGB Gebrauch machen. Eine beglaubigte Übersetzung ist nach Abs. 3 nicht gefordert.[1]

[1] Vgl. Grottel, in Beck Bil-Komm., 12. Aufl. 2020, § 329 HGB, Rz 11.

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