Rz. 29

Alle drei Tatbestandsalternativen des § 332 Abs. 1 HGB sind nur bei vorsätzlichem Verhalten strafbar. Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) reicht dabei aus,[1] d. h., der Täter muss die Gefahr der Tatbestandsverwirklichung erkannt und dies zumindest billigend in Kauf genommen haben. Ausreichend für die Annahme des bedingten Vorsatzes ist, wenn der Abschlussprüfer Anhaltspunkte dafür hat, dass der Prüfungsbericht lückenhaft ist, er ihn aber trotzdem erstattet, ohne weitere Prüfungen vorzunehmen.[2]

 

Rz. 30

Eine weitergehende Täuschungs- oder Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich.

[1] Ebenso Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 332 HGB Rn 34; Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 332 HGB Rz 41; Tschesche, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 332 HGB Rz 31, Stand: 9/2007; a. A. Dierlamm, NStZ 2000, S. 132, der hiergegen Bedenken äußert und tw. direkten Vorsatz fordert.
[2] Vgl. Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 332 HGB Rz 41.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge