Rz. 35

Nach den steuerrechtlichen Vorschriften (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG) ist ein GoF zwingend über 15 Jahre abzuschreiben. Da die handelsrechtliche Nutzungsdauer nur in seltenen Ausnahmefällen 15 Jahre entsprechen dürfte, würden die Voraussetzungen zur Bildung latenter Steuern (§ 306 HGB) grds. vorliegen.[1] Ebenfalls Auswirkung auf den Ansatz latenter Steuern hätte grds. die unterschiedliche Behandlung des Wegfalls der Gründe einer außerplanmäßigen Abschreibung auf den GoF. Daneben hätte die unterschiedliche Wertaufholungskonzeption in Handels- und Steuerbilanz (§ 253 Abs. 5 Satz 2 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG) Einfluss auf den Ansatz latenter Steuern. Gem. DRS 18.25 dürfen latente Steuern auf Buchwertdifferenzen beim GoF jedoch nur dann angesetzt werden, wenn diese auf temporären Differenzen beruhen, die auf einen steuerlich abzugsfähigen GoF zurückzuführen sind. Zu den jeweiligen Auswirkungen aus der Zugangs- und Folgebewertung des GoF auf die Bildung latenter Steuern vgl. insgesamt § 306 Rz 23Rz 26.

[1] Vgl. Ernst/Fink in Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, Rz 2537 und Wendholt/Wesemann, DB 2008, Beil. 1 zu Heft 7, S. 51.

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