Rz. 72

Die Konzern-GuV ist gem. § 275 Abs. 1 HGB in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dieses Wahlrecht kann im Konzernabschluss grds. unabhängig von der Ausübung im Jahresabschluss des MU ausgeübt werden.[1] Hierbei ist natürlich der Stetigkeitsgrundsatz gem. § 298 Abs. 1 i. V. m. § 265 Abs. 1 HGB zu beachten. Für den Konzernabschluss ist z. B. durch Bilanzierungsrichtlinien sicherzustellen, dass alle Informationen rechtzeitig vorliegen, die zur Aufstellung der Konzern-GuV nach dem gewählten Verfahren erforderlich sind.[2] Für beide Formen der Darstellung der Konzern-GuV gelten die Erweiterungs-, Änderungs- und Zusammenfassungsmöglichkeiten gem. § 298 Abs. 1 i. V. m. § 265 Abs. 57 HGB.

 

Rz. 73

Zusätzlich zum Jahresabschluss sind in der Konzern-GuV bei Vorhandensein im Gj oder im Vj folgende Posten aufzunehmen:

  • Ergebnis (bzw. Erträge und Aufwendungen) aus assoziierten Unt (§ 312 Abs. 4 Satz 2 HGB),
  • auf Anteil anderer nicht beherrschender Gesellschafter entfallender Gewinn/Verlust (nicht beherrschende Anteile; § 307 Abs. 2 HGB).[3]
[1] Vgl. Senger/Kurz, in BeckOGK Bilanzrecht, § 298 HGB Rz 58, Stand: 9/2021.
[2] So auch Störk/Deubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 298 HGB Rz 75.
[3] Vgl. Senger/Kurz, in BeckOGK Bilanzrecht, § 298 HGB Rz 58, Stand: 9/2021.

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