3.3.5.1 Allgemeine Verwaltungskosten

 

Rz. 136

Zu den Verwaltungskosten gehören insb. Gehälter und Löhne des Verwaltungsbereichs, die entsprechenden Abschreibungen sowie die sonstigen Gemeinkosten des Verwaltungsbereichs (etwa Reisekosten, Kommunikationskosten, Kosten der Abschlussprüfung oder Beratungskosten).

 

Rz. 137

Der Ansatz allgemeiner Verwaltungskosten ist an das Angemessenheitsgebot (Rz 110) gebunden und bedingt zudem, dass die Ausgaben auf den Zeitraum der Herstellung entfallen (Rz 96 ff.).

 

Rz. 138

Zu unterscheiden sind die Kosten der allgemeinen Verwaltung von jenen der technischen Verwaltung. Früher unproblematisch, hat die Trennung nunmehr dahin gehend Bedeutung, dass die Kosten der technischen Verwaltung den Fertigungsgemeinkosten oder Materialgemeinkosten zuzurechnen und entgegen den einbeziehbaren Kosten der allgemeinen Verwaltung damit – beschränkt auf die angemessenen Teile – aktivierungspflichtig sind. Die Kostenpositionen der technischen Verwaltung sind durch ihren engen Bezug zur Fertigung/zum Materialbereich gekennzeichnet. Beispielhaft können Kosten für die Lager- und Materialverwaltung, das Lohnbüro sowie die Qualitäts- bzw. Fertigungsprüfung aufgeführt werden.[1]

 

Rz. 139

Das Einbeziehungsverbot für Vertriebskosten gem. § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB gebietet zudem, dass in die Kosten der allgemeinen Verwaltung keine derartigen Ausgaben eingerechnet werden. Zur Trennung vgl. im Detail Rz 149.

[1] Mit einer ähnlichen Liste Wohlgemuth/Ständer, WPg 2003, S. 203.

3.3.5.2 Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs

 

Rz. 140

Unter sozialen Einrichtungen des Betriebs sind allen voran Ausgaben für Betriebskantinen inkl. etwaiger Zuschüsse[1], Krankenstationen, Betriebsärzte sowie Sport- und Erholungseinrichtungen zu subsumieren.[2]

 

Rz. 141

Der Ansatz ist an das Angemessenheitsgebot (Rz 110) gebunden und bedingt zudem, dass die Ausgaben auf den Zeitraum der Herstellung entfallen (Rz 96 ff.).

[1] Vgl. Kahle, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 255 HGB, Rz 198, Stand: 12/2021.

3.3.5.3 Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen

 

Rz. 142

Als freiwillige soziale Leistungen gelten insb. Weihnachtsgelder, Wohnungs- und Umzugsbeihilfen, Jubiläumsgeschenke, Betriebsausflüge sowie sonstige freiwillige Beihilfen. Voraussetzung für die Ausübung des Einbeziehungswahlrechts bildet stets die Freiwilligkeit der Leistung. Sind Beihilfen – ausgenommen Ausgaben für die betriebliche Altersversorgung (Rz 144) – arbeits- oder tarifvertraglich geregelt bzw. in jedweder anderer Form festgeschrieben, sind die entsprechenden Ausgaben i. R. d. Fertigungskosten oder als allgemeine Verwaltungskosten zu berücksichtigen.[1] Ist eine Zuordnung zu den Fertigungskosten oder den allgemeinen Verwaltungskosten aufgrund der Nichterfüllung in diesem Zusammenhang festgesetzter Kriterien nicht möglich, sind die Ausgaben nicht aktivierungsfähig.

 

Rz. 143

Der Ansatz ist zudem grds. an das Angemessenheitsgebot (Rz 110) gebunden und bedingt, dass die Ausgaben auf den Zeitraum der Herstellung entfallen (Rz 96 ff.).

[1] Ebenso ADS, 6. Aufl. 1995–2001, § 255 HGB Rz 198; nur einen Ansatz als Fertigungskosten aufführend Schubert/Huzler, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 255 HGB Rz 377.

3.3.5.4 Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung

 

Rz. 144

Zu den aktivierungsfähigen Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung zählen u. a. Direktversicherungen, Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen sowie Pensionsfonds als auch Einstellungen in die Pensionsrückstellungen.[1] Der Ansatz ist an das Angemessenheitsgebot (Rz 110) gebunden und bedingt zudem, dass die Ausgaben auf den Zeitraum der Herstellung entfallen (Rz 96 ff.). Zuführungen zu Pensionsrückstellungen, die frühere Jahre betreffen, sind daher nicht ansatzfähig. Gleiches gilt für Aufwendungen für die Versorgung ausgeschiedener Arbeitnehmer.

 

Rz. 145

Fremdkapitalzinsen gehören grds. nicht zu den HK. Entsprechend ist der Zinsanteil zu eliminieren. Einzige Ausnahme vom Aktivierungsverbot bilden Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines VG verwendet wird (Rz 204 ff.).

[1] Vgl. Ballwieser, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 255 HGB Rn 76; Schubert/Hutzler, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 255 HGB Rz 376; Kahle, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 255 HGB, Rz 200, Stand: 12/2021; vgl. dazu auch R 6.3 Abs. 3 Satz 4 EStR.

3.3.5.5 Bestimmte Fremdkapitalzinsen

 

Rz. 146

Zu den Ausnahmen vom Aktivierungsverbot für Fremdkapitalzinsen vgl. Rz 199 ff.

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