Rz. 104

§ 323 Abs. 4 HGB dient der Klarstellung, dass die in den Abs. 1–3 vorgesehene Haftung des Abschlussprüfers nicht durch vertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen oder begrenzt werden kann.[1] Etwaige entgegenstehende Vereinbarungen im Prüfungsvertrag sind nach § 134 BGB nichtig und damit unwirksam.[2] § 18 BS WP/vBP enthält darüber hinaus ein Verbot derartiger vertraglicher Abreden.

 

Rz. 105

Eine etwaige vertraglich vereinbarte Erweiterung der Haftung für gesetzliche Abschlussprüfungen wäre zwar zivilrechtlich wirksam, verbietet sich aber aufgrund berufsrechtlicher Vorgaben, weil ein derartiger Wettbewerb um Prüfungsaufträge als unlauter und daher berufswidrig anzusehen ist.[3] Bei freiwilligen Abschlussprüfungen (Rz 107) und sonstigen Aufträgen des WP außerhalb des Anwendungsbereichs von § 323 HGB darf über die Haftungshöchstsummen von § 323 Abs. 2 HGB hinaus eine höhere Haftungssumme vertraglich vereinbart werden.[4]

[1] Zur Begrenzung der Dritthaftung bei Jahresabschlussprüfungen vgl. IDW, IDW-FN 2010, S. 179.
[2] Vgl. Quick, BB 1992, S. 1678.
[3] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. A Tz 334; § 18 BS WP/vBP.
[4] Vgl. Maxl, in Ziegler/Gelhausen, WPO-Kommentar, 3. Aufl. 2020, § 54a WPO Rn 19 i. V. m. Rn 3.

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