Rz. 90

Analog zum FAV handelt es sich bei Anteilen an verbundenen Unt um verbriefte oder unverbriefte Anteile an verbundenen Unt. Allerdings beschränkt sich hier die Ausweispflicht nur auf Anteile, bei denen es keine dauerhafte Besitzabsicht gibt.[1] Unverbriefte Anteile (z. B. Anteile an einer GmbH) sind zwar der Definition nach keine Wertpapiere, werden dennoch hier ausgewiesen, um die Beziehungen zwischen den Unt aufzudecken. Ein alternativer Ausweis innerhalb eines Sammelpostens wie "Sonstige Vermögensgegenstände" oder "Sonstige Wertpapiere" sollte daher nicht erfolgen.

 

Rz. 91

Das bilanzierende Unt ist ebenso verpflichtet, Aktien an einer herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Ges. hier auszuweisen, wenn es sich am Abschlussstichtag um ein verbundenes Unt gehandelt hat. Dabei ist es unerheblich, ob das Unt die Beschränkungen des § 71d AktG be- oder missachtet hat. Auch in diesem Fall kann der Ausweis nur im UV erfolgen, wenn keine Daueranlageabsicht vorliegt. Das bilanzierende Unt muss beachten, dass es gem. § 272 Abs. 4 Satz 4 HGB zur Bildung einer Rücklage i. H. d. aktivierten Betrags verpflichtet ist.[2]

 

Rz. 92

Auch sind unter diesem Posten sog. "Vorratsaktien", die mit Blick auf eine Verschmelzung oder einen Unternehmensvertrag (§§ 291ff. AktG) oder eine Eingliederung (§§ 319ff. AktG) erworben wurden, auszuweisen. Es dürfen aber keine Aktien des eigenen Unt. ausgewiesen werden, weil ein aktivischer Ausweis von eigenen Anteilen nicht zulässig ist.

[1] Vgl. Dusemond/Heusinger-Lange/Knop, in Küting/Weber, HdR-E, § 266 HGB Rz 88–89, 91, Stand: 12/2021.
[2] Vgl. Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 266 HGB Rn 74; Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz 97 f., Stand: 7/2022; ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 266 HGB Rz 138.

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