Rz. 26

Für den Konzernabschluss gibt es keine vom Jahresabschluss abweichenden konzernspezifischen Regelungen. Die Passivierung von Rückstellungen richtet sich gem. § 300 Abs. 2 Satz 1 HGB nach dem Recht des MU. Aufgrund der Fiktion der wirtschaftlichen Einheit des Konzerns gem. § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB können "konzerninterne" Rückstellungen im Jahresabschluss aus Konzernsicht und damit für den Konzernabschluss i. R. d. SchuldenKons nach § 303 HGB aufzulösen sein. Zudem müssen auch bei ausländischen TU gebildete Rückstellungen dem Recht des MU und damit Rückstellungsarten des § 249 HGB entsprechen, sodass darüber hinausgehende Rückstellungen zu eliminieren und verpflichtende, aber nicht gebildete Rückstellungen vorzunehmen sind.[1]

 
Praxis-Beispiel

Die TU 1 GmbH liefert fertige Erzeugnisse an die ebenfalls in den Konzernabschluss einbezogene TU 2 GmbH. Aufgrund der vertraglichen Gewährleistungsverpflichtung und der Erfahrungen aus der Vergangenheit bildet die TU 1 GmbH am Abschlussstichtag eine Gewährleistungsrückstellung gem. § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB. Sofern und soweit diese auch auf die Lieferung an die TU 2 GmbH entfällt und die TU 2 GmbH noch wirtschaftlicher Eigentümer der Erzeugnisse ist, ist sie aufgrund der Fiktion der wirtschaftlichen Einheit des Konzerns im Konzernabschluss mangels Drittverpflichtung aufzulösen.

[1] Vgl. Senger/Kurz, in BeckOGK Bilanzrecht, § 298 HGB Rz 20, Stand: 9/2021.

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