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Aufgrund der Fiktion der wirtschaftlichen Einheit des Konzerns gem. § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB sind Haftungsverhältnisse zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unt i. R. d. SchuldenKons nach § 303 HGB zu eliminieren, da es sich aus Sicht des Konzerns nicht um Drittverpflichtungen handelt. Da die Vorschriften für große KapG auf den Konzernabschluss anzuwenden sind, ist die erweiterte Berichtspflicht nach § 268 Abs. 7 HGB und die "jeweils gesonderte" Angabe zu beachten. Bei ausländischen TU muss das MU sicherstellen, dass es sämtliche Informationen über Haftungsverhältnisse des TU zu Verfügung gestellt bekommt.

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