Rz. 66

Die Position stellt einen Sammelposten für alle nicht gesondert ausgewiesenen Posten des UV dar. Zu Einzelheiten und umfänglichen Beispielen s. § 266 Rz 83.

 

Rz. 67

Kurzfristig gehaltene Genossenschaftsanteile sind hier ebenfalls auszuweisen (Rz 70).

 

Rz. 68

Hierunter fallen auch geleistete Anzahlungen, die nicht im Anlagevermögen (§ 266 Rz 48) oder unter den Vorräten (Rz 52) auszuweisen sind.

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