Rz. 69

Es kommen sämtliche Wertpapiere in Betracht, die auch grds. AV sein können. Die Entscheidung, ob es sich um AV oder UV handelt, bestimmt sich ausschl. nach dem am Abschlussstichtag mit dem Wertpapier verfolgten Zweck (Rz 19).

 

Rz. 70

Kurzfristig gehaltene Anteile an Personenhandelsgesellschaften, GmbH-Anteile sowie Genossenschaftsanteile sind nicht hier, sondern unter den Sonstigen VG auszuweisen.[1] Allerdings ist es nicht zu beanstanden, wenn Anteile an Personenhandelsgesellschaften und GmbH-Anteile, obwohl sie nicht die für Wertpapiere charakteristische Verbriefung aufweisen, ebenfalls hier ausgewiesen werden.[2]

[1] Vgl. Schubert/Berberich, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 247 HGB Rz 112.
[2] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 425.

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