1 Überblick

1.1 Inhalt

 

Rz. 1

Gem. § 297 Abs. 1 HGB bildet der Konzernanhang mit der Konzernbilanz, der Konzern-GuV, der Konzern-KFR und dem Konzern-EK-Spiegel den Konzernabschluss. Er ist insofern ein gleichwertiger Bestandteil im Konzernabschluss. Ergänzt werden kann der Konzernabschluss um eine Konzern-Segmentberichterstattung. Die wesentlichen Inhalte des Konzernanhangs sind in den §§ 313 und 314 HGB zusammengefasst. Grundlage hierfür bildet Art. 34 der 7. EG-RL.[1] Zusätzliche Angabepflichten können sich aus weiteren handelsrechtlichen Einzelvorschriften sowie anderen Gesetzen und Regelungen ergeben. Hierzu gehören im Besonderen verschiedene DRS sowie sich aus dem DCGK ergebende Angabenotwendigkeiten. Ferner sind Wahlpflichtangaben möglich, die sich aus der Verlagerung von Informationen aus Konzern-Bilanz, Konzern-GuV, Konzern-KFR, Konzern-EK-Spiegel und Konzern-Segmentberichterstattung in den Konzernanhang ergeben.[2] Daneben steht es den Erstellern eines Konzernabschlusses frei, weitere freiwillige Informationen zu geben. Aufgrund der Prüfungs- und Offenlegungspflicht wird eine Positionierung dieser Angaben in anderen Teilen des Geschäftsberichts allerdings bevorzugt.

 

Rz. 2

Durch das KonTraG[3] wurde für Konzerne mit börsennotierten MU der Konzernanhang zunächst um eine vom Gesetzgeber nicht näher bestimmte Kapitalflussrechnung und eine Segmentberichterstattung erweitert. Zu beiden liegen als Ausgestaltungsempfehlungen mit GoB-Charakter mit dem DRS 21 (Kapitalflussrechnung) und dem DRS 28 (Segmentberichterstattung) Regelungen des DRSC vor (§ 297 Rz 14 ff., 60 ff.). Mit Verabschiedung des TransPuG[4] sind diese Rechenwerke in ihrem Stellenwert aufgewertet worden. Sie sind als eigenständige Teile des Konzernabschlusses zusammen mit dem neu hinzukommenden Konzerneigenkapitalspiegel (DRS 22) zu sehen. Ferner wurde der Kreis der Unt, die einen Konzernabschluss aufzustellen haben, um Unt, die direkt oder indirekt (durch TU) einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG in Anspruch nehmen, erweitert. Eine nochmalige Erweiterung der Erstellungspflicht auf alle konzernrechnungslegungspflichtigen Unt erfolgte mit dem BilReG.

 

Rz. 3

Die Aufgabe des Konzernanhangs ist es, die anderen Elemente des Konzernabschlusses durch Informationen zu ergänzen, zu erläutern, zu korrigieren sowie ggf. von bestimmten Angaben zu entlasten.[5] Grundlage dafür ist die Generalnorm des § 297 Abs. 2 HGB. Demnach ist der Konzernabschluss "klar und übersichtlich aufzustellen" und hat "unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns" zu vermitteln (§ 297 Rz 84 ff.). Die Angabepflichten sind nach § 297 Abs. 2 Satz 3 HGB noch weitgehender, wenn der Konzernabschluss kein zutreffendes Bild vermittelt (§ 297 Rz 85 ff.).

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 313 HGB Rz 2.
[2] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023 Kap. G Tz 652.
[4] Transparenz- und Publizitätsgesetz v. 19.7.2002, BGBl 2002 I S. 2681.
[5] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Konzernbilanzen, 14. Aufl. 2021, S. 549.

1.2 Zweck

 

Rz. 4

Als wesentlicher Bestandteil des Konzernabschlusses hat auch der Konzernanhang die Aufgabe, die Abbildung eines tatsächlichen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns gem. § 297 Abs. 2 HGB sicherzustellen. Damit unterliegt er im Hinblick auf die Aufstellungs-, Publizitäts- und Prüfungspflichten denselben Anforderungen wie die übrigen Teile des Konzernabschlusses. Aufgrund der Einheitstheorie dient der Konzernanhang nicht der Ausschüttungsbemessung und Steuerfestsetzung, sondern in erster Linie dem Informationszweck des Konzernabschlusses. Dies hat der Gesetzgeber nicht zuletzt i. R. d. TransPuG[1] erneut dadurch deutlich gemacht, dass der Konzernabschluss nunmehr keine steuerlichen Wertansätze mehr enthält.

 

Rz. 5

Hinsichtlich der im Konzernanhang enthaltenen Informationen gelten die gleichen Grundsätze wie für die anderen Abschlussbestandteile. Danach soll sich der Abschlussadressat ein zutreffendes Bild verschaffen können. Dazu sind neben dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit die Vollständigkeit, Wahrheitspflicht, Wesentlichkeit und Darstellungsstetigkeit zu beachten.[2] Eine Aufstellung in deutscher Sprache und in Euro gem. § 298 Abs. 1 i. V. m. § 244 HGB ist verpflichtend. Fehlanzeigen sind im Konzernanhang gem. § 298 Abs. 1 i. V. m. § 265 Abs. 1 HGB zu unterlassen.

[1] Vgl. TransPuG v. 19.7.2002, BGBl 2002 I S. 2681.
[2] Vgl. Poelzig, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 313 HGB Rn 22.

1.3 Anwendungsbereich

1.3.1 Persönlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 6

Der Konzernanhang ist bei KapG und bei PersG i. S. d. § 264a HGB, die der Konzernrechnungslegungspflicht des § 290 HGB unterliegen und bei denen keine Befreiungsgründe vorliegen (§ 290 Rz 17 ff.), innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Konzern-Gj aufzustellen.[1] Bei kapitalmarktorien...

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