Rz. 11

Eine gesetzliche Vorschrift zur Platzierung der Unterschrift liegt nicht vor. Sie ist so zu platzieren, dass sie den gesamten Jahresabschluss abdeckt,[1] damit die Übernahme der Verantwortung für alle Teile des Jahresabschlusses deutlich wird.[2] Grundsätzlich erfolgt die Unterschrift auf der letzten Seite des Jahresabschlusses, d. h. regelmäßig unter der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. am Ende des Anhangs, soweit dieser aufzustellen ist oder freiwillig aufgestellt wird.[3] Eine grundsätzliche Reihenfolge der Bestandteile des Jahresabschlusses ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.[4] Sie sind in der Form miteinander zu verbinden, dass sie eine Urkundeneinheit bilden und eine nachträgliche Trennung der Bestandteile ersichtlich wird. Soweit eine solche Urkundeneinheit besteht, genügt eine Unterschrift auf der letzten Seite der Urkunde. Falls eine Urkundeneinheit nicht gewährleistet wird, muss jedes Blatt des Jahresabschlusses unterschrieben werden.[5]

 

Rz. 12

Die Unterschrift hat mit dem Namen zu erfolgen (ungenügend z. B. Faksimile). Eine Unterzeichnung entsprechend der beim Registergericht aufbewahrten Unterschrift inkl. Firmenzusatz ist nicht erforderlich.[6]

 

Rz. 13

Die eigenhändige Unterschrift kann gem. § 126a BGB, seit der sog. EIDAS Verordnung (EU Nr. 910/2014), durch eine qualifiziert elektronische Unterschrift ersetzt werden, sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist.[7]

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 245 HGB Rz 6.
[2] Vgl. Kleindiek, in BeckOGK HGB, § 245 HGB Rn 11, Stand 1.6.2022.
[3] Vgl. Ellerich/Swart, in Küting/Weber, HdR-E, § 245 HGB Rn 10, Stand: 11/2017 m. w. N., sowie ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 245 HGB Rz 6 m. w. N.
[4] Vgl. Justenhoven/Meyer, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 245 HGB Rz 1.
[5] Vgl. Kleindiek, in BeckOGK HGB, § 245 HGB Rn 11, Stand 1.6.2022.
[6] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 245 HGB Rz 5.
[7] Vgl. Justenhoven/Meyer, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 245 HGB Rz 9.

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