Rz. 16

Durch die Unterzeichnung dokumentieren die Unterzeichnenden die Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahresabschlusses. Sie hat eine Beweisfunktion i. S. d. § 416 ZPO, sodass an ihr bspw. die Einhaltung der Aufstellungsfrist geprüft werden kann.[1] Bei kapitalmarktorientierten Unt wird dies durch den Bilanzeid des Vorstands noch verstärkt.

 

Rz. 17

In der Literatur werden darüber hinaus zivilrechtliche Folgen aus der Unterzeichnung diskutiert. So wird die Ableitung schuldrechtlicher Ansprüche von Gläubigern verneint. Die in Anwendung des Vorsichtsprinzips erfolgte Passivierung einer nicht anerkannten Schuld führt demnach nicht zum Schuldanerkenntnis. Demgegenüber wird die Ableitung gesellschaftsrechtlicher Ansprüche der Mitgesellschafter oder Gewinnbeteiligten in Betracht gezogen. Der Eintritt solcher gesellschaftsrechtlicher Wirkungen ist jedoch stets Auslegungssache.[2] Teilweise wird eine zivilrechtliche Seite der Unterzeichnungspflicht auch verneint, da die Unterzeichnung lediglich als äußerer Tatbestand des Vertragskonsenses zwischen Gesellschaftern einer OHG oder KG hinsichtlich der bilanzmäßigen Ermittlung des Gewinns einzustufen ist.[3]

 

Rz. 18

Ist der Jahresabschluss nicht unterzeichnet, entspricht er aber im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen, hat dies keine strafrechtlichen Konsequenzen. Vielmehr handelt es sich bei Unt in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft und Personenhandelsgesellschaft bei fehlender Unterzeichnung um eine Ordnungswidrigkeit i. S. v. § 334 Abs. 1 Nr. 1a HGB.[4] Eine fehlende Unterzeichnung zieht insb. keine Nichtigkeit des Jahresabschlusses nach sich.[5]

[1] Vgl. Justenhoven/Meyer, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 245 HGB Rz 11, sowie OLG Frankfurt, Urteil v. 10.5.1988, U 285/86, BB 1989, S. 395.
[2] Vgl. Ellerich/Swart, in Küting/Weber, HdR-E, § 245 HGB Rn 1, Stand: 11/2017 m. w. N., sowie ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 245 HGB Rz 15 m. w. N.; Kleindiek, in BeckOGK HGB, § 245 HGB Rn 4, Stand 1.6.2022.
[3] Vgl. Kleindiek, in BeckOGK HGB, § 245 HGB Rn. 2 , Stand 1.6.2022.
[4] Vgl. Justenhoven/Meyer, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 245 HGB Rz 18.
[5] Vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 10.5.1988, 5 U 285/86, BB 1989 S. 395.

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